LXX. 469
Anlage F
(zu S #f. der Verordnungh.
Trläulerungen und Ausführungsbestimmungen
zu einzelnen Paragraphen der Azetylenverordnung.
Zu § 1. Die in § 1 geschaffene Anzeigepflicht hat den Zweck, die amtliche Prüfung zu
ermöglichen, ob den Bestimmungen der Verordnung entsprochen wird, die in gleicher Weise den
Interessen des Besitzers einer Azetylenanlage wie denen der Allgemeinheit dienen soll. Um
diesen Zweck zu erreichen, müssen die Bezirksämter streng darauf halten, daß der Anzeigepflicht
ausnahmslos genügt wird. Die in Absatz 1 Satz 2 von dem Lieferanten geforderte Anzeige
soll diese Aufgabe erleichtern und Anlaß geben zur Einforderung der vorgeschriebenen Anzeige
von dem Besitzer der Azetylenanlage, falls dieser säumig ist.
Die Anzeige ist bei dem Bezirksamt zu erstatten, doch kann die Einreichung derselben
durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde erfolgen.
Zu § 3. In Übereinstimmung mit den Dampfkesselvorschriften tritt der Ausdruck „Räume,
die häufig von Menschen betreten werden,“ an Stelle des bisherigen „Räume, die zum Auf-
enthalt von Menschen bestimmt sind“.
Zu § 6. Die im § 6 enthaltene Begriffsbestimmung für feststehende Apparate umfaßt
auch solche Apparate, die den Aufstellungsraum zwar nicht wechseln, in diesem aber nach
Bedarf an verschiedenen Stellen benutzt werden. Für die Unterscheidung zwischen „feststehenden“"
und „beweglichen“ Apparaten ist sonach nicht maßgebend, ob ein Apparat fahrbar oder mit Trans-
porteinrichtungen versehen ist, sondern die Art der Benützung. Diese Begriffsbestimmung legt
die Versuchung nahe, Apparate unter dem Vorwande, daß es sich nur um eine „vorübergehende“
Benutzung im Sinne des § 14 handle, in Arbeilsräumen aufzustellen, ohne dem § 12 Absatz 1e
zu entsprechen. Der Einwand, daß es sich um eine „vorübergehende“ Benutzung im Sinne des § 1.#
handle, ist daher stets sorgfältig zu prüfen und nur daun anzuerkennen, wenn es sich tatsächlich
um gelegentliche Benutzung eines Apparats z. B. zu einer Ausbesserung handelt. Wiederholen
sich jedoch solche Arbeiten oder Ausbesserungsarbeiten im regelmäßigen Betriebe, z. B. Flicken
von Werkstücken, so sind die Voraussetzungen des § 14 nicht als vorliegend zu erachten.
l.