Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXX. 469 
Anlage F 
(zu S #f. der Verordnungh. 
Trläulerungen und Ausführungsbestimmungen 
zu einzelnen Paragraphen der Azetylenverordnung. 
Zu § 1. Die in § 1 geschaffene Anzeigepflicht hat den Zweck, die amtliche Prüfung zu 
ermöglichen, ob den Bestimmungen der Verordnung entsprochen wird, die in gleicher Weise den 
Interessen des Besitzers einer Azetylenanlage wie denen der Allgemeinheit dienen soll. Um 
diesen Zweck zu erreichen, müssen die Bezirksämter streng darauf halten, daß der Anzeigepflicht 
ausnahmslos genügt wird. Die in Absatz 1 Satz 2 von dem Lieferanten geforderte Anzeige 
soll diese Aufgabe erleichtern und Anlaß geben zur Einforderung der vorgeschriebenen Anzeige 
von dem Besitzer der Azetylenanlage, falls dieser säumig ist. 
Die Anzeige ist bei dem Bezirksamt zu erstatten, doch kann die Einreichung derselben 
durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde erfolgen. 
Zu § 3. In Übereinstimmung mit den Dampfkesselvorschriften tritt der Ausdruck „Räume, 
die häufig von Menschen betreten werden,“ an Stelle des bisherigen „Räume, die zum Auf- 
enthalt von Menschen bestimmt sind“. 
Zu § 6. Die im § 6 enthaltene Begriffsbestimmung für feststehende Apparate umfaßt 
auch solche Apparate, die den Aufstellungsraum zwar nicht wechseln, in diesem aber nach 
Bedarf an verschiedenen Stellen benutzt werden. Für die Unterscheidung zwischen „feststehenden“" 
und „beweglichen“ Apparaten ist sonach nicht maßgebend, ob ein Apparat fahrbar oder mit Trans- 
porteinrichtungen versehen ist, sondern die Art der Benützung. Diese Begriffsbestimmung legt 
die Versuchung nahe, Apparate unter dem Vorwande, daß es sich nur um eine „vorübergehende“ 
Benutzung im Sinne des § 14 handle, in Arbeilsräumen aufzustellen, ohne dem § 12 Absatz 1e 
zu entsprechen. Der Einwand, daß es sich um eine „vorübergehende“ Benutzung im Sinne des § 1.# 
handle, ist daher stets sorgfältig zu prüfen und nur daun anzuerkennen, wenn es sich tatsächlich 
um gelegentliche Benutzung eines Apparats z. B. zu einer Ausbesserung handelt. Wiederholen 
sich jedoch solche Arbeiten oder Ausbesserungsarbeiten im regelmäßigen Betriebe, z. B. Flicken 
von Werkstücken, so sind die Voraussetzungen des § 14 nicht als vorliegend zu erachten. 
l.
	        
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