78 — Nr. 27 —
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bekanntmachung ist das Ministerium des Innern.
Höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde ist das Bezirksamt.
§2.
Kommunalverbände im Sinne der Bekanntmachung sind die Städte mit mindestens
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke.
Die Bestimmungen in § 2 Absatz 2 und 3 unserer Verordnung vom 28. Januar 1915,
die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 13), finden entsprechende Anwendung.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 30. April 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.