Nr. 28 *7)
Gesetzes- und Verordnungo-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 3. Mai 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Getreide und
Mehl am 0. Mai 1915 betressend.
Verordnung.
(Vom 30. April 1915.)
Die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Getreide und Mehl am 9. Mai 1915 betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 22. April 1915 über die Vornahme einer
Erhebung der Vorräte von Getreide und Mehl am 9. Mai 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 241)
wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Landeszentralbehörde im Sinne der §8 7, 8 und 9 Absatz 2 der Bundesratsverordnung
ist das Ministerium des Innern. Die Behörde, welcher die Kommunalverbände die in § 9
Absatz 2 erwähnte Zusammenstellung bis zum 16. Mai 1915 einzureichen haben, sowie Landes-
zentralbehörde im Sinne des § 9 Absatz 3 und mit der Durchführung der Erhebung betraute
Landesbehörde ist das Statistische Landesamt. Zuständige Behörde im Sinne des § 11 sind
das Bezirksamt und das Bürgermeisteramt.
§ 2.
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3
unserer Verordnung vom 28. Januar 1915, die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und
Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), finden entsprechende Anwendung.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 30. April 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
4m 7* Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 28