Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 29 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 11. Mai 1915. 
Inhalt. 
Befehl des stellvertretenden (Seneralkommandos des XIV. Armeekorps. 
  
  
Befehl. 
In teilweiser Abänderung der Bestimmungen über den Grenzverkehr mit der Schweiz vom 
26. Januar 1915 bestimme ich mit sofortiger Wirkung: 
Die Sperrlinie in und an dem westlichen Teil des Untersees wird von Moos am West- 
ufer des Zellersees ab längs dessen Südufer bis Hornstaad als Landsperre, von da in gerader 
östlicher Richtung bis zur Grenzlinie im See geführt. 
In Iznang wird eine Nebenpassierstelle errichtet. 
Karlsruhe, den 8. Mai 1915. 
Stellvertretendes General-Kommando des XIV. Armeekorps. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 29
	        
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