Nr. 30 ss
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 17. Mai 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: das Verfahren der Behörden der inneren Verwallung bei der
Zwangsvollstreckung wegen össentlich rechtlicher Geldforderungen betreifend.
Verordnung.
(Vom 11. Mai 1915.)
Das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-
rechtlicher Geldforderungen betreffend.
Auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom
5. Mai 1915 wird im Einverständnis mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses,
der Justiz und des Auswärtigen verordnet, daß die Verordnung vom 27. Jannar 1900
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 387) in der Fassung vom 16. Juni 1909 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 279) folgende Anderungen und Ergänzungen zu erfahren hat.
I. Die §§ 1 bis 3 haben künftig zu lauten:
81.
Die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen findet statt auf Grund
1. von rechtskräftigen Endurteilen und denjenigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte,
gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist, sowie von Vergleichen, welche vor
einem Verwaltungsgericht abgeschlossen worden sind;
2. von vollzugsreifen Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden;
3. vollzugsreifer Festsetzung von Umlagen und sonstigen Gemeindesteuern und solcher
Abgaben, Gebühren und Beiträge, welche durch Gesetz oder Verordunng festgesetzt sind oder
nach bestimmten, durch staatlich genehmigte Gemeindebeschlüsse festgestellten Grundsätzen oder
Tarifen zur Erhebung gelangen;
4. von vollzugsreifen Beitragsverzeichnissen der den Gemeinden hinsichtlich der Erhebung
von Beiträgen gesetzlich gleichgestellten öffentlich-rechtlichen Verbände;
5. von Vollstreckungsbefehlen (§ 3).
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 30