Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

84 Nr. 30 — 
Sie wird auf Autrag der Forderungsberechtigten von den Bezirksämtern und in den 
Fällen des § 2 von den Bürgermeistern und den daselbst bezeichneten Gemeindebeamten ange- 
ordnet. Ortlich zuständig ist das Bezirksamt, bei welchem das Urteil, die Entscheidung oder 
Verfügung in erster Instanz ergangen oder der Vergleich geschlossen worden ist, im übrigen 
dasjenige Bezirksamt, in dessen Bezirk die forderungsberechtigte Gemeinde oder der ihr gesetzlich 
gleichgestellte öffentlich-rechtliche Verband seinen Sitz hat. Soweit eine Zuständigkeit hiernach 
nicht begründet ist, kann auch dasjenige Bezirksamt die Zwangsvollstreckung anordnen, in 
dessen Bezirk der Schuldner wohnt, sich aufhält oder der Zwangsvollstreckung unterliegendes 
Vermögen besitzt. 
Die Anordnungsverfügung ist schriftlich zu erlassen und hat den Forderungsbetrag sowie 
die Person desjenigen, gegen welchen vollstreckt werden soll, bestimmt zu bezeichnen. 
§ 2. 
Die Bürgermeister ordnen die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen an 
auf Grund der von ihnen erlassenen vollzugsreifen Entscheidungen, Strafverfügungen und 
Vollstreckungsbefehle, sowie hinsichtlich der Forderungen der eigenen Gemeinde und der innerhalb 
der Gemeinde bestehenden öffentlich-rechtlichen Verbände auf Grund der in § 1 Absatz 1 Ziffer 3 
und 4 genannten vollzugsreifen Festsetzungen und Beitragsverzeichnisse, und zwar 
in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern für Forderungen bis zum Betrag von 300 4 
einschließlich, 
in Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern bei Forderungen bis zum Betrag von 
1000 4xK einschließlich. 
In den der Städteordnung unterstehenden Städten ist außer dem Bürgermeister auch 
der mit der verantwortlichen Leitung der Stadtkasse betraute Gemeindebeamte (Stadtrechner) 
zur Anordnung der Zwangsvollstreckung zuständig. 
Eine gleiche Zuständigkeit kann das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem 
Justizministerium auf Antrag des Gemeinderats dem Gemeinderechner einer anderen Gemeinde 
von mehr als 4000 Einwohnern verleihen. 
83. 
Wegen aller öffentlich-rechtlichen Forderungen sind auf Antrag der Forderungsberechtigten 
soweit die Forderung die Summe von 60 nicht übersteigt vom Bürgermeister, im übrigen 
von den Bezirksämtern bedingte Zahlungsbefehle zu erlassen und, wenn nicht binnen einer Woche 
Widerspruch erhoben wird, für vollstreckbar zu erklären. 
Ortlich zuständig ist der Bürgermeister der forderungsberechtigten und derjenigen Gemeinde, 
deren Angehörige als solche öffentlich-rechtliche Forderungen gegeneinander geltend machen, bei 
Zuständigkeit des Bezirksamts das Bezirksamt des Sitzes dieser Gemeinde. 
Ist eine Zuständigkeit hiernach nicht begründet, so kann auch derjenige Bürgermeister den 
Zahlungsbefehl erlassen, in dessen Gemeinde und dasjenige Bezirksamt, in dessen Bezirk der 
Beklagte wohnt oder die ihn vertretende Behörde ihren Sitz hat.
	        
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