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Sie wird auf Autrag der Forderungsberechtigten von den Bezirksämtern und in den
Fällen des § 2 von den Bürgermeistern und den daselbst bezeichneten Gemeindebeamten ange-
ordnet. Ortlich zuständig ist das Bezirksamt, bei welchem das Urteil, die Entscheidung oder
Verfügung in erster Instanz ergangen oder der Vergleich geschlossen worden ist, im übrigen
dasjenige Bezirksamt, in dessen Bezirk die forderungsberechtigte Gemeinde oder der ihr gesetzlich
gleichgestellte öffentlich-rechtliche Verband seinen Sitz hat. Soweit eine Zuständigkeit hiernach
nicht begründet ist, kann auch dasjenige Bezirksamt die Zwangsvollstreckung anordnen, in
dessen Bezirk der Schuldner wohnt, sich aufhält oder der Zwangsvollstreckung unterliegendes
Vermögen besitzt.
Die Anordnungsverfügung ist schriftlich zu erlassen und hat den Forderungsbetrag sowie
die Person desjenigen, gegen welchen vollstreckt werden soll, bestimmt zu bezeichnen.
§ 2.
Die Bürgermeister ordnen die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen an
auf Grund der von ihnen erlassenen vollzugsreifen Entscheidungen, Strafverfügungen und
Vollstreckungsbefehle, sowie hinsichtlich der Forderungen der eigenen Gemeinde und der innerhalb
der Gemeinde bestehenden öffentlich-rechtlichen Verbände auf Grund der in § 1 Absatz 1 Ziffer 3
und 4 genannten vollzugsreifen Festsetzungen und Beitragsverzeichnisse, und zwar
in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern für Forderungen bis zum Betrag von 300 4
einschließlich,
in Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern bei Forderungen bis zum Betrag von
1000 4xK einschließlich.
In den der Städteordnung unterstehenden Städten ist außer dem Bürgermeister auch
der mit der verantwortlichen Leitung der Stadtkasse betraute Gemeindebeamte (Stadtrechner)
zur Anordnung der Zwangsvollstreckung zuständig.
Eine gleiche Zuständigkeit kann das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem
Justizministerium auf Antrag des Gemeinderats dem Gemeinderechner einer anderen Gemeinde
von mehr als 4000 Einwohnern verleihen.
83.
Wegen aller öffentlich-rechtlichen Forderungen sind auf Antrag der Forderungsberechtigten
soweit die Forderung die Summe von 60 nicht übersteigt vom Bürgermeister, im übrigen
von den Bezirksämtern bedingte Zahlungsbefehle zu erlassen und, wenn nicht binnen einer Woche
Widerspruch erhoben wird, für vollstreckbar zu erklären.
Ortlich zuständig ist der Bürgermeister der forderungsberechtigten und derjenigen Gemeinde,
deren Angehörige als solche öffentlich-rechtliche Forderungen gegeneinander geltend machen, bei
Zuständigkeit des Bezirksamts das Bezirksamt des Sitzes dieser Gemeinde.
Ist eine Zuständigkeit hiernach nicht begründet, so kann auch derjenige Bürgermeister den
Zahlungsbefehl erlassen, in dessen Gemeinde und dasjenige Bezirksamt, in dessen Bezirk der
Beklagte wohnt oder die ihn vertretende Behörde ihren Sitz hat.