— Nr. 30 — 85
Ist die Gemeinde selbst mit einem öffentlich-rechtlichen Anspruch belangt, so ist der
Zahlungsbefehl stets von dem Bezirksamt zu erlassen.
Auf das Verfahren finden die §8 688 Absatz 2, 690, 691, 692, 694, 695 erster Satz,
699 Absatz 1 Satz 1 bis 3, 701, 702 und 703 der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß die Vollstreckbarkeitserklärung (§ 699 Absatz 1 Satz 2) durch
die Verwaltungsbehörden erfolgt. Gegen den Vollstreckungsbefehl ist Einspruch im Sinne der
88 338 bis 346 der Zivilprozeßordnung nicht zulässig.
II. Dem Absatz 1 des § 5 wird nach Setzung eines Strichpunktes folgender weitere Satz
angefügt: „war letzterenfalls die Vollstreckungsanordnung von dem Leiter der Stadtkasse
(Stadtrechner) oder dem Gemeinderechner ergangen, so entscheidet der Bürgermeister."
III. In § 22 werden die Worte „hat das Bezirksamt“ durch die Worte: „haben die
nach den §§ 1 und 2 zur Anordunung der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen
zuständigen Behörden und Beamten“ und in § 24 die Worte „vom Bezirksamt“ durch die
Worte „von den nach §8 1 und 2 zur Anordnung der Zwangsvollstreckung in bewegliche
körperliche Sachen zuständigen Behörden und Beamten“ ersetzt.
IV. Der § 26 erhält folgende geänderte Fassung:
Der Bürgermeister hat bei einer Forderung bis zu 20 4# einschließlich für die Erlassung
des bedingten Zahlungsbefehls eine Gebühr von 30 „-, für Erlassung des Vollstreckungsbefehls
einschließlich der Beauftragung des Vollstreckungsbeamten eine Gebühr von 20 H0, bei einer
höheren Forderung für den Zahlungsbefehl eine Gebühr von 60 „J, für den Vollstreckungs-
befehl eine solche von 40 J anzusetzen.
Der zweite Absatz wird gestrichen.
Karlsruhe, den 11. Mai 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern
von Bodman. #
Niegger.
Druck und Verlag von Malsch K Vogel in Kailsruhe.