Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

88 — Nr. 31 — 
Wer das Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. 
Das Verbot tritt sofort mit seiner Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. Mai 1915. 
Siellvertretendes General-Kommando des XIV. Armeekorps. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
DTruck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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