Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

94 — Nr. 33 — 
Verfügung. 
(Vom 18. Mai 1915.) 
Das Verbot der Herstellung von Schunckgegenständen aus kupfernen Führungsbändern von Artillerie= 
geschossen betreffend. 
Auf Grund der §88 4 und 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
1. Juni 1851 ordne ich an: 
Die Herstellung von Schmuckgegenständen aus kupfernen Führungsbändern von Artillerie- 
geschossen, sowie die Aufforderung zur Einsendung solcher Führungsbänder wird verboten. 
Wer das Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr bestraft. 
Diese Verfügung tritt sofort mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 18. Mai 1915. 
Sltellverkretendes General-Kommando des XIV. Armeekorps. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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