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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 31. Mai 1915.
Inhalt.
Bekanutmachung und Verordnung: des Miniiteriums des Innern: die Wahl der nichtständigen Mit—
elieder des Landesversicherungsamts betressend: das Verfünern von grunem Roggen und Weizen betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 21. Mai 1915.)
Die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamts betreffend.
Nachstehend bringen wir die vom Großherzoglichen Landesversicherungsamt gemäß § 106
Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung erlassene Wahlordnung für die Wahl der nichtständigen
Mitglieder des Landesversicherungsamts aus den Versicherten zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 21. Mai 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
Kleukler.
Wablorêônung
für die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamts aus den Versicherten
(§ 106 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung).
(Vom 26. April 1915.)
I. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Umfang der Wahl.
Von den acht nichtständigen Mitgliedern des Landesversicherungsamts aus den Versicherten
werden je vier aus dem Bereich der landwirtschaftlichen und aus dem Bereich der gewerblichen
Unfallversicherung gewählt (§ 106 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung).
Für jedes nichtständige Mitglied aus den Versicherten sind zwei Stellvertreter zu wählen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1015. 34