Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 31 — 97 
c. daß die Stimmabgabe an die zugelassenen Vorschlagslisten gebunden ist und daß die 
Vorschlagslisten von ihrem Eingang an in dem näher zu bezeichnenden Geschäftsraum 
des Landesversicherungsamts zur Einsicht aufliegen; 
daß mehrere Vorschlagslisten durch übereinstimmende Erklärung der Listenvertreter 
(§6 Absatz 2) miteinander verbunden werden können und daß die Erklärungen hierüber 
spätestens eine Woche nach Ablauf der oben unter b erwähnten Frist beim Wahlleiter 
eingereicht sein müssen. 
Der Wahlleiter weist in dem Wahlausschreiben auch darauf hin, daß in den Vorschlags- 
listen die hauptsächlichsten Erwerbszweige und die verschiedenen Teile des Landes?) berück- 
sichtigt werden sollen (5 95, § 49 Absatz 2, § 107 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Das Wahlausschreiben ist nicht deshalb unwirksam, weil die wahlberechtigten Versicherten- 
beisitzer der Oberversicherungsämter noch nicht überall gewählt sind. Ohne Bedeutung ist es, 
ob sie ihr Amt angetreten haben. 
Das Wahlausschreiben ist in der Karlsruher Zeitung (Staatsanzeiger) zu veröffentlichen; 
daneben kann auch schriftliche Aufforderung zur Teilnahme an der Wahl an die einzelnen 
Wahlberechtigten ergehen. 
— 
. 
86. 
Vorschlagslisten. 
Jede Vorschlagsliste soll möglichst so viel nach § 3 wählbare Bewerber benennen, als 
Mitglieder und Stellvertreter insgesamt zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter 
fortlaufender Nummer oder in sonst erkennbarer Reihenfolge aufzuführen, und nach Familien- 
und Vor-(Ruf-)Namen, Beruf und Wohnort zu bezeichnen. In Spalte 5 der Vorschlagsliste 
ist, soweit die Bewerber in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, auch der Betrieb, in dem 
der einzelne Bewerber beschäftigt ist, und die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, 
zu bezeichnen. Sonst ist anzugeben, bei welcher Berufsgenossenschaft der Bewerber als Unter- 
nehmer selbstversichert ist oder ob er der L rsicherungsanstalt Baden als Versicherten- 
mitglied des Ausschusses angehört; bei Ausschußmitgliedern ist auch anzugeben, in welchem 
Betriebe sie beschäftigt sind oder früher beschäftigt waren (auch hier ist die Berufsgenossenschaft 
anzugeben) oder bei welcher Berufsgenossenschaft sie als Unternehmer selbstversichert sind oder 
früher versichert waren. Unter den an erster Stelle vorgeschlagenen acht Bewerbern sollen 
die beiden in Betracht kommenden Unfallversicherungsbereiche (landwirtschaftliche und gewerbliche 
Unfallversicherung) je hälftig vertreten sein. Die schriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen 
zur Annahme der Wahl ist tunlichst beizufügen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens drei Wahlberechtigten (§ 2) unter Angabe 
ihres Wohnortes und des Oberversicherungsamts, bei dem sie Beisitzer sind, unterschrieben sein. 
Auf jeder Vorschlagsliste ist ferner ein für weitere Verhandlungen bevollmächtigter Vertreter 
und ein Stellvertreter aus der Mitte der Unterzeichner zu benennen. Ist dies unterblieben, 
  
* Mit Nücksicht auf plötzlich notwendige Vertretungen vorübergehend behinderter nichtständiger Mitglieder und Stell- 
vertreter ist es erwünscht, daß Bewerber aus Karlsruhe oder dessen näherer Umgebung gewählt werden. 
34.
	        
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