Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 31 — 99 
8 10. 
Wahl ohne Stimmabgabe. 
Wird insgesamt nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so gelten die in ihr gültig ver— 
zeichneten Bewerber in der Reihenfolge der Liste als gewählt; andernfalls kommt es zur 
Wahlhandlung (88 11 ff.). 
Soweit einzelne Bewerber auf sämtlichen zugelassenen Vorschlagslisten bis zu derjenigen 
Stelle vorgeschlagen sind, welche der Zahl der zu wählenden nichtständigen Mitglieder entspricht, 
sind sie als nichtständige Mitglieder, soweit sie auf sämtlichen zugelassenen Vorschlagslisten 
hinter der bezeichneten Stelle aufgeführt sind, sind sie als Stellvertreter gewählt und scheiden 
für die Wahlhandlung aus). 
Bei der Feststellung des Wahlergebnisses ist die einzelne Vorschlagsliste nach § 18 Satz 1, 3 
zu berichtigen. Etwa lberzählige einer Gruppe oder nicht Wählbare sind zu streichen. 
III. Stimmabgabe. 
8 11. 
Ermittelung der Wahlberechtigten. 
Die Oberversicherungsämter haben dem Wahlleiter auf seine Aufforderung ein Verzeichnis 
ihrer Versichertenbeisitzer (§ 2) unter Bezeichnung des Familien= und Vor-(Ruf-)Namens, des 
Berufs und des Wohnortes zu übersenden). 
12. 
Mitteilung an die Wahlberechtigten. 
Der Wahlleiter teilt den Wahlberechtigten mit: 
a. die Zahl der aus den in Betracht kommenden zwei Bereichen der Unfallversicherung 
(§ 106 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung, § 1 der Wahlordnung) insgesamt 
zu wählenden nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamts und ihrer Stell- 
vertreter, 
b. den Tag, bis zu welchem die Stimmzettel (§ 13) eingehen müssen, 
c. den Wortlaut der §§ 12 und 13 der Wahlordnung, 
d. je einen Abdruck der zugelassenen Vorschlagslisten, gegebenenfalls unter Hinweis auf 
die Zusammengehörigkeit etwa verbundener Listen (6 9). 
*Diese Bestimmung kann den Parteien, die Vorschlagslisten einreichen, Anlaß geben, sich über die Wahl erfahrener 
nichtständiger Mitglieder des Landesversicherungsamts zu einigen und ihre Wahl gegenüber den Zufälligkeiten bei Feststellung 
des Wahlergebnisses sicherzustellen. 
Die Mitteilung hat nötigenfalls gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Wahlergebnisses zu erfolgen, also ohne daß 
der Ablauf der Anfechtungsfrist abgewartet wird. Treten Veränderungen dem Verzeichnis gegenüber ein, wird also z. B. die 
Wabl aller oder einzelner Versichertenbeisiper für ungülrig erklärt, so ist der Wahlleiter unverzüglich zu benachrichtigen.
	        
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