100 — Nr. 34 —
Die Vorschlagslisten gehen den Wahlberechtigten in dem für die Stimmabgabe (8 13)
bestimmten Wahlumschlage zu, auf dem die dem einzelnen Wahlberechtigten zustehende Stimmen-
zahl (§ 88 Absatz 2, § 107 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung) zu vermerken ist.
Außerdem ist dem Schreiben des Wahlleiters ein Umschlag zur portofreien Einsendung des
Stimmzettels beizufügen.
13.
Die Stimmabgabe.
Gewählt wird mittels Stimmzettel. Der Wähler hat seinen Stimmzettel in dem ihm
vom Wahlleiter zugehenden, mit dem Stempel des Landesversicherungsamts versehenen Wahl-
umschlage zu verschließen und diesen sowie das Schreiben des Wahlleiters (§ 12) in dem zur
Einsendung bestimmten Umschlag unfrankiert dem Wahlleiter einzureichen. Fügt der Wähler
dieser Sendung nicht das Schreiben des Wahlleiters bei, so hat er seine genaue Adresse und
den Sitz des Oberversicherungsamts, dem er angehört, auf einem besonderen Blatte zu ver-
merken. Kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, von welchem Wähler die Sendung her-
rührt, so ist der Stimmzettel ungültig.
Der Wähler kann seine Stimme nur für eine der zugelassenen Vorschlagslisten abgeben.
Der Stimmzettel muß die Ordnungsziffer der Vorschlagsliste') enthalten. An Stelle dieser
Bezeichnung oder neben ihr können in dem Stimmzettel die Namen der in einer zugelassenen
Vorschlagsliste eingetragenen Bewerber in deren Reihenfolge aufgeführt werden: Abweichungen
von der Vorschlagsliste machen den Stimmzettel ungültig. Einer der übersandten Listen-
abdrücke (§ 12 Absatz 1 unter d) kann als Stimmzettel benutzt werden.
Stimmzettel, die nicht bis zu dem vom Wahlleiter bestimmten Tage (§ 12 Absatz 1
unter b) eingehen, oder die einen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten, oder die nicht in
dem Wahlumschlag (Absatz 1) eingehen, sind ungültig. Ein Stimmzettel ist nicht ungültig,
wenn der Wahlumschlag nicht verschlossen ist. Ungültig ist jedoch ein Stimmzettel, dessen
Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden sie,
wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.
IV. Jeststellung des Wahlergebniges.
8 14.
Im allgemeinen.
Der Wahlleiter prüft die Wahlberechtigung der einzelnen Wähler und nimmt die zur
Klarstellung erforderlichen Ermittelungen vor.
Er beruft zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei Wahlberechtigte zu Beisitzern, die
er durch Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Der Wahl-
leiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten dürfen der Feststellung
3. B. „Liste 1“.