Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

114 — Nr. 38 — 
§ 23 a. 
Sobald der Zuschlag erteilt ist, hat das Notariat dies unverzüglich denjenigen Mietern 
oder Pächtern mitzuteilen, denen der Beschluß über die Anordnung der Zwangsversteigerung 
zugestellt ist. Das gleiche gilt von der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses. 
Artikel II. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 19. Juni 1915. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. " 
arle. 
Verordunng. 
(Vom 19. Jumi 1915.) 
Ernteflächenerhebung vom 1. bis 4. Juli 1915 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seile 331) 
über eine Ernteflächenerhebung wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
In der Zeit vom 1. bis 4. Juli 1915 findet eine Erhebung der Ernteflächen beim feld- 
mäßigen Anbau von Winter= und Sommerweizen, Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer 
und Einkorn (Winter= und Sommerfrucht), Winter= und Sommerroggen, Gerste (Winter= und 
Sommergerste), Menggetreide, Mischfrucht, Hafer und Kartoffeln durch Befragung der Be- 
triebsinhaber oder ihrer Stellvertreter statt. 
82. 
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeinde— 
behörden ob und erfolgt durch Ortslisten. 
83. 
Die Herstellung und Versendung der Ortslisten erfolgt durch das Großherzogliche Statistische 
Landesamt, dem die allgemeine Leitung der Aufnahme sowie die Bearbeitung und Zusammen- 
stellung der Ergebnisse übertragen ist. 
84. 
Die Gemeindebehörden haben spätestens auf 26. Juni 1915 dem zuständigen Großherzog— 
lichen Bezirksamt den Empfang der Ortslisten anzuzeigen. Die Großherzoglichen Bezirksämter
	        
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