Object: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Die gegenwärtige Verhandlung ist während des Vermessungsgeschäfts fortlaufend in zwei 
gleichlautenden Ausfertigungen aufgestellt worden. Nach Prüfung der Verhandlung durch die Hebe- 
stelle wird eine der beiden Ausfertigungen ungesäumt dem Brauer ausgehändigt werden. Dieser ist 
verpflichtet, den durch die trockene Vermessung ermittelten Raumgehalt von Litern nebst 
der Nummer auf dem Gefäße spätestens binnen Tagen nach Empfang der Ver- 
handlung vorschriftsmäßig verzeichnen, ferner innerhalb des gleichen Zeitraums einen Maßstock anfertigen 
2“ auf sdielen die in der Vermessungsverhandlung festgestellte Skala in der Weise übertragen zu 
assen, da 
endlich die Verhandlung selbst in dem Beleghefte der Brauerei, den Maßstock aber an dem Orte in 
gutem Zustand aufzubewahren, der von dem Oberkontrolleur hierfür bestimmt wird. 
Außerdem ist der Brauer dafür verantwortlich, daß das Gefäß in der bei der Vermessung 
festgestellten Lage erhalten bleibt. Unbeabsichtigte Lageänderungen sind sofort nach ihrer Wahrnehmung, 
beabsichtigte Lageänderungen, abgesehen von dem Falle des § 47 Abs. 4 der Brausteuer-Ausführungs- 
bestimmungen, innerhalb der nächstfolgenden drei Tage der Hebestelle mittels Anderungsanzeige zu melden. 
Um Uhr mittags ist das Vermessungsgeschäft geschlossen und sofort die Verhandlung 
in beiden Ausfertigungen nochmals vollständig durchgelesen, von allen Anwesenden genehmigt und eigen- 
händig unterschrieben worden. 
Die Inhaltsberechnung geprüft und 
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amt.
	        
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