Nr. 39 “
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 22. Juni 1915.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Stellenvermittlergesetzes betressend:; das
polizeiliche Meldewesen betrefiend.
Verordnung.
(Vom 17. Juni 1915.)
Den Vollzug des Stellenvermittlergesetzes betreffend.
In Ergänzung unserer Verordnung vom 13. September 1910, den Vollzug des Stellen-
vermittlergesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 511), wird auf Grund
des § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs-Gesetzblatt 1910 Seite 860)
verordnet, was folgt:
§ 1.
Neben der in § 25 der Verordnung vom 13. September 1910 vorgeschriebenen Anzeige
an das Bezirksamt haben die nicht gewerbsmäßig betriebenen Stellen= oder Arbeitsnachweise
auch dem Kaiserlichen Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin binnen drei
Tagen nach ihrer Eröffnung eine Anzeige zu erstatten, die zu enthalten hat: Bezeichnung des
Arbeitsnachweises, Angabe der Personen oder Körperschaften, die ihn unterhalten, Betriebs-
stätte, Name des Geschäftsleiters, Fernsprechnummer und Geschäftsstunden. Jede hierin sich
ergebende Anderung ist binnen drei Tagen in gleicher Weise anzuzeigen.
Die bei Verkündung dieser Verordnung bereits bestehenden, nicht gewerbsmäßig betriebenen
Stellen- oder Arbeitsnachweise haben dem Kaiserlichen Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiter-
statistik., in Berlin eine Anzeige gleichen Inhalts bis spätestens 1. Juli 1915 zu erstatten.
Diese Anzeigen an das Kaiserliche Statistische Amt sind auch von den öffentlichen Arbeits-
nachweisen zu erstatten. Als öffentliche Arbeitsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten
die von Gemeinden oder Kreisen eingerichteten oder aus Staatsmitteln unmittelbar unterstützten,
dem Verband der badischen Arbeitsnachweise angeschlossenen Arbeitsnachweise.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 39