Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 39 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 22. Juni 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Stellenvermittlergesetzes betressend:; das 
polizeiliche Meldewesen betrefiend. 
  
Verordnung. 
(Vom 17. Juni 1915.) 
Den Vollzug des Stellenvermittlergesetzes betreffend. 
In Ergänzung unserer Verordnung vom 13. September 1910, den Vollzug des Stellen- 
vermittlergesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 511), wird auf Grund 
des § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs-Gesetzblatt 1910 Seite 860) 
verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Neben der in § 25 der Verordnung vom 13. September 1910 vorgeschriebenen Anzeige 
an das Bezirksamt haben die nicht gewerbsmäßig betriebenen Stellen= oder Arbeitsnachweise 
auch dem Kaiserlichen Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin binnen drei 
Tagen nach ihrer Eröffnung eine Anzeige zu erstatten, die zu enthalten hat: Bezeichnung des 
Arbeitsnachweises, Angabe der Personen oder Körperschaften, die ihn unterhalten, Betriebs- 
stätte, Name des Geschäftsleiters, Fernsprechnummer und Geschäftsstunden. Jede hierin sich 
ergebende Anderung ist binnen drei Tagen in gleicher Weise anzuzeigen. 
Die bei Verkündung dieser Verordnung bereits bestehenden, nicht gewerbsmäßig betriebenen 
Stellen- oder Arbeitsnachweise haben dem Kaiserlichen Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiter- 
statistik., in Berlin eine Anzeige gleichen Inhalts bis spätestens 1. Juli 1915 zu erstatten. 
Diese Anzeigen an das Kaiserliche Statistische Amt sind auch von den öffentlichen Arbeits- 
nachweisen zu erstatten. Als öffentliche Arbeitsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten 
die von Gemeinden oder Kreisen eingerichteten oder aus Staatsmitteln unmittelbar unterstützten, 
dem Verband der badischen Arbeitsnachweise angeschlossenen Arbeitsnachweise. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 39
	        
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