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Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder uneutgeltlich in seiner Behausung oder
in seinen gewerblichen oder dergleichen Räumen (Gasthäusern, Peusionen u. s. w.) aufnimmt, ist
verpflichtet, sich über die Erfüllung der Vorschriften in 8 1 spätestens 24 Stunden nach der
Aufnahme des Ausländers zu vergewissern und im Falle der Nichterfüllung der Ortspolizei-
behörde sofort Mitteilung zu machen.
84.
An- und Abmeldung gemäß 88 1 und 2 kann miteinander verbunden werden, wenn der
Aufenthalt des Ausländers an dem betreffenden Ort nicht länger als drei Tage dauert.
85.
Die Ortspolizeibehörde hat über die sich an- und abmeldenden Ausländer Listen zu führen,
die Namen, Alter, Nationalität, Paßnummer und Art des Passes sowie Tag der Ankunft,
Wohnung und Tag der Abreise angeben. Zugänge, Abgänge und Veränderungen dieser Listen
sind täglich dem Bezirksamt mitzuteilen.
86.
Die über den Aufenthaltswechsel von Ausländern und ihre periodische Meldepflicht für
die Dauer des Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen.
87.
Diese Verordnung tritt am 25. Juni 1915 in Kraft.
Die an diesem Tage ortsanwesenden Ausländer haben die polizeiliche Anmeldung (§ 1)
spätestens bis zum 5. Juli 1915 vorzunehmen. Die Vorschrift des § 3 findet dabei eut-
sprechende Anwendung.
88.
Ausländer, welche den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 7 zuwiderhandeln, werden mit
Haft bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft
denjenigen, welcher dem § 3 zuwiderhandelt.
Karlsruhe, den 18. Juni 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Ir. Dittler.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.