Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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dadurch Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie 
beide ihren Kurs beibehalten, frei von einander passieren müssen. 
Dieselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn bei Tage jedes der beiden 
Schiffe den Bug, Mast und Kamin des anderen mit seinem Bug, Mast oder Kamin in einer 
Linic oder nahezu in einer Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der beiden Schiffe in solcher 
Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des andern Schiffes zu sehen sind“. 
In Ziffer 5 werden dem Absatz 3 die Worte angefügt: 
„und zwar auch dann, wenn die Gondeln und die andern kleinen Schiffe unter Segel sind“. 
In Ziffer 8 werden hinter Absatz 1 folgende weitere Absätze eingefügt: 
„Als überholendes Schiff gilt ein Fahrzeug, das sich einem anderen so nähert, daß es 
bei Nacht keines der Seitenlichter des anderen Fahrzeuges sehen würde. 
Vermag ein Fahrzeug bei Tag nicht zu erkennen, ob es sich vor oder hinter einem 
anderen Fahrzeug befindet, so hat es anzunehmen, daß es selbst ein überholendes Fahrzeng 
sei, das dem anderen aus dem Wege zu gehen hat. Durch eine spätere Veränderung in der 
Stellung der Fahrzeuge zu einander wird das überholende Fahrzeug weder zu einem 
kreuzenden Fahrzeug, noch von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug aus dem 
Wege zu gehen“. 
Die Ziffer 9 erhält folgende Fassung: 
„9. Erscheint es für Schiffe, die einander ansichtig sind, veranlaßt, die Art und Weise 
des Ausweichens bekannt zu geben, so sind hierfür unmittelbar vor der Ausführung des 
Manövers die in der Signalordnung (Anlage III) vorgesehenen Kursänderungssignale au- 
zuwenden“. 
Als Ziffer 11 wird angefügt: 
„I1. Als Segelschiffe im Sinne der Bestimmungen in Ziffer 5 und 8 dieses Paragraphen 
sind zu behandeln alle unter Segel gehenden Fahrzeuge ohne Unterschied der Größe". 
Za. In § 12 Ziffer 3 wird das Wort „Dampfschiffe“ durch „Schiffe“ ersetzt. 
In Ziffer 10 wird hinter dem Wort „sichtbares“ das Wort „weißes“ eingeschaltet. 
Dem gleichen Paragraphen werden folgende neue Ziffern beigefügt: 
„11. Für die Durchfahrt unter den Brücken haben zu Tal fahrende Schiffe in der Regel 
die im Talweg liegende größte Offnung zu benützen, dagegen können zu Berg fahrende Schiffe 
auch andere Offnungen durchfahren. 
12. In unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen dürfen weder Begegnungen 
noch Uberholungen von Schiffen stattfinden und es hat das zu Berg fahrende Schiff, wenn 
es voraussichtlich mit einem zu Tal fahrenden unmittelbar oberhalb der Brücke zusammen- 
treffen würde, unterhalb der Brücke die Vorüberfahrt des letzteren abzuwarten. Dabei hat 
das zu Tal fahrende Schiff seine Annäherung rechtzeitig durch Abgabe des Brückendurchfahrts- 
signals, durch einen langen Pfiff mit der einfachen Dampfpfeife oder mit der Luftpfeife, 
oder einen langen Ton mit dem Nebelhorn kundzugeben“.