Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 40 — 125 
4. In § 13 Ziffer 1 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung: 
„àa. Jedes Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Zwei= oder Dreiklangpfeife einen 
langen Pfiff dreimal in der Minute in gleichen Zwischenpausen abgeben; 
b. jedes Motorschiff in Fahrt muß mit seinem Nebelhorn, seiner Dampfpfeife, Luft- 
pfeife oder Sirene in der Minute mindestens einen langgezogenen Ton 
abgeben; 
. jedes Segelschiff und jedes Güterschleppschiff in selbständiger Fahrt muß das in 
lit. b vorgeschriebene Signal abgeben. Diese Fahrzeuge haben, solange die 
Nebelsignale der Dampfschiffe oder der Motorschiffe in Hörweite sind, kurze Töne 
mit dem Nebelhorn in rascher Aufeinanderfolge abzugeben. Das Letztere hat auch 
von Motorschiffen mit beigesetztem Segel, sowie von Segeljachten und von Fischer- 
booten zu geschehen;“. 
Als Ziffer 3 und 4 wird eingefügt: 
„3. Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) dürfen Dampf= und Motor- 
schiffe, sowie Motorboote mit keiner größeren Geschwindigkeit als 10 km in der Stunde 
fahren. Ausgenommen hiervon sind nur die Fahrzeuge der vereinigten Dampfschiffahrts- 
verwaltungen für den Bodensee und Rhein. 
4. Bei Nebelwetter und Schneegestöber ist das Schleppen von Flößen untersagt. 
Die Vornahme von Wasserbauarbeiten auf den dem Dampferverkehr dienenden Teilen 
der Landungsanlagen und auf den vorgeschriebenen Fahrlinien der Dampfschiffe hat bei Nebel- 
wetter und Schneegestöber zu unterbleiben. Sollte sich die Durchführung derartiger Arbeiten 
nicht auf nebelfreies Wetter verschieben lassen, so müssen Zeit und Ort der Vornahme der- 
selben den fahrplanmäßig verkehrenden Dampfschiffen rechtzeitig bekannt gegeben werden. 
In diesem Falle haben die schwimmenden Baumaschinen und Arbeitsschiffe (Lauen) in 
gleicher Weise die Nebelsignale abzugeben, wie sie für Fahrzeuge in Fahrt, Ziffer 1 lit. a, b, c, 
vorgeschrieben sind“. 
Die bisherige Ziffer 3 erhält die Bezeichnung Ziffer 5. 
·□ 
5. § 15 erhält folgende Fassung: 
„Motorboote (vergleiche § 7) sind hinsichtlich der Lichterführung, der Ausweichregeln und 
der Signalgebung den Dampfschiffen gleichgestellt, mit der Maßgabe, daß zur Abgabe der 
Signale eines der vorgeschriebenen akustischen Signalmittel (Pfeife oder Horn) genügt. 
Für kleine Dampfboote genügt eine einfache Dampfpfeife.“ 
6. Hinter § 15 wird eingefügt: 
§ 16. 
„Bei Befolgung der in Abschnitt B aufgeführten Vorschriften muß stets gehörige Rück- 
sicht auf alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßes, sowie auf solche besondere
	        
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