Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

126 — Nr. 10 — 
Umstände genommen werden, welche zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von 
den Vorschriften notwendig machen.“ 
Der Abschnitt llII erhält folgende Überschrift und Fassung: 
„C. Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Stofze. 
17. 
Die Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Stoffe, wie solche unter C der 
Revidierten Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee festgesetzt sind, gelten auch für 
den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen. 
Siehe daher die Bestimmungen über die Beförderung: 
a. von Sprengstoffen (explosiven Gegenständen): Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909 
Seite 503, 
b. von feuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen gehörigen Gegenständen: Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 508, 
. von ätzenden und giftigen Stoffen: Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 512.“ 
Hinter dem Abschnitt III (jetzt C) ist einzuschalten: 
„D. Zu Krtikel 5 und 6 der gemeinsamen Schiffahrts- und Hafenordnung für den 
Antersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 28. September 1867. 
g 18. 
Die Vorschriften in Artikel 5 und 6 der gemeinsamen Schiffahrts= und Hafenordnung 
für den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 28. September 1867 
(Regierungsblatt 1868 Seite 234) über die Untersuchung der Schiffe und über die Berechtigung 
zur Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen finden 
auch auf Motorschiffe und zur Beförderung von Personen dienende Motorboote Anwendung. 
Für die Erteilung des Schifferpatents gelten die zwischen den Bodenseeuferstaaten für 
den Bodensee vereinbarten Vorschriften. 
Die Motorschiffe und die zur Beförderung von Personen dienenden Motorboote sind all- 
jährlich zu untersuchen. Von dieser Untersuchung können aber die nur zu Sport= und 
Vergnügungszwecken dienenden Motorboote entbunden werden.“ 
Der bisherige Abschnitt IV erhält die Bezeichnung III. 
Der bisherige Abschnitt V erhält die Bezeichnung IV und folgende Fassung: 
„Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Krafté". 
Karlsruhe, den 29. Juni 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler.
	        
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