Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 40 — 127 
Anlagen: 
Anlage I: Prüfungsurkunde (unverändert). 
Anlage II: Urkunde über die fernere Untersuchung (unverändert). 
Die Anlage III erhält folgende Fassung: 
Signalordnung 
für die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen 
Konstanz und Schaffhausen. 
A. Signalgebung. 
Bestimmungen 
über die Dauer der einzelnen Signaltöne, sowie der Pausen zwischen zwei Tönen und zwischen 
zwei Signalen in Wiederholungsfällen. 
a. Bei den mit den Dampfpfeifen, Luftpfeifen und Nebelhörnern abzugebenden Signalen sollen 
die kurzen Töne eine Dauer von 1 Sekunde, 
die langen Töne eine Dauer von 5 Sekunden, 
die Pause zwischen zwei Signaltönen eine Dauer von ½ Sekunde, 
die Pause zwischen zwei Signalen bei Signalwiederholungen eine Dauer von mindestens 
2 Sekunden haben. 
b. Die Pausen zwischen zwei Kanonenschüssen sollen 1 Minnte, 
die Pausen zwischen zwei Gruppen von Kauoneuschüssen 2 Minuten betragen.
	        
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