Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 40 
129 
  
  
  
Zwei kurze Pfiffe mit darauf- 
solgendem langen Pfiff, 
dreimal in der Minnte. 
der Dampfschiffe, die schleppen 
(§ 13, Ziffer 1c). 
  
Erkennungssignal W 
der Motorschiffe ohne bei- 
gesetztes Segel 1 kurze Töne mit der Dampf- 
(§ 13, Ziffer 1c½) pfeife, Luftpfeife, Sirene oder 
mit dem Nebelhorn, 
i# 1 1. # 1 
zweimal in der Minute 
  
—— 
Kurze Töne mit der Dampf- 
pfeife, Luftpfeife, Sirene oder 
mit dem Nebelhorn 
in rascher Aufeinanderfolge 
5b Erkenunungssignal 
der Motorschiffe mit beige- 
setztem Segel, der Segelschiffe 
und der Güterschleppschiffe in 
selbständiger Fahrt in Hör- 
weite der Nebelsignale von 
1 Dampfschiffen, auch der Segel- 
jachten und der Fischerboote 
in gleichem Fall 
(§ 13, Ziffer 10g). 
6 Erkennungssignal 6 
geschleppter Schiffe, solange 
sie in Hörweite der Nebel= pfeife, Luftpfeife, Sirene oder 
signale anderer Schiffe sind, mit dem Nebelhorn minde- 
sowie bei der Annäherung an stens einmal in der Minute. 
die anzulaufende Landungs- 
stelle (§ 13, Ziffer 14). 
l 
  
Name und Bedeutung Art und Weise Beantwortung des 
des Signals. der Signalisierung. Signals. 
. 
. 
4b Erkennungssignal 1 * Ist von jedem Schiff mit seinem 
Ist von jedem Schiff mit seinem 
Ein langer Ton und zwei 
—— Ist von den Dampfschiffen 
Einlanger Ton mit der Dampf- und den Motorschiffen ohne 
  
Erkennungssignal zu beant- 
worten. 
Erkennungssignal zu beant 
worten. 
1 
Ist von den Dampfschiffen 
und den Motorschiffen ohne 
beigesetztes Segel mit ihrem, 
Erkennungssignal zu beant- 
worten. 
beigesetztes Segel mit ihrem 
Erkennungssignal zu beant- 
worten. 
 
	        
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