Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

130 
Nr. 40 
  
nal 
—: 
Sl#g- 
Nr. 
Name und Bedeutung 
des Signals. 
Art und Weise 
der Signalisierung. 
Beantwortung des 
Signals. 
  
—□# 
  
Anhaltendes Läuten mit der 
Nebelglocke mit entsprechenden 
Zwischenpausen. Diese Signa- 
lisierung hat sofort beim Wahr- 
nehmen von Nebelsignalen der 
Schiffe zu beginnen und ist 
bis zur Einfahrt derselben 
fortzusetzen. 
  
Nebelsignal 
der Damnpfschifflandestellen 
für fahrplanmäßig verkeh- 
rende oder vorher angemeldete 
Schiffe. 
Anfahrtsignal 
ist von den Dampfschiffen zu 
geben, sobald die Nebelglocke 
einer anzulaufenden Dampfer- 
station vernommen wird, und 
zwar so lange, bis das Glocken- 
signal zur Anfahrt vom 
Dampfschiff aus gegeben wird 
61 13, Ziffer 14). 
  
Drei langgezogene Pfiffe in 
gleichen Zwischenpausen. 
II. Manöversignale. 
  
Wird von den Damnpfschiffen 
mit dem Anfahrtsignal beant- 
wortet (8 13, Ziffer 1). 
Sind von den Dampfschiffen stets mit der einfachen Dampfpfeife zu geben. 
  
  
9 Überholungs= und Ausweich- 
eines Dampfschiffes, welches 
#im Rhein einem anderen 
I 
ssgimi 
I 
Damyppfschiff vorfahren oder 
an einem entgegenkommenden 
Schiff links vorbeifahren will 
(§ 12, Ziffer 4 und 5, 
auch Ziffer 7). 
Drei kurze Pfiffe. 
  
Ist von dem anderen Dampf- 
schiffe mit dem gleichen Signal 
zu beantworten. 
 
	        
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