Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 40 — 133 
  
.- J 
* # 
5 Name und Bedeutung Art und Weise Beantwortung des 
des Signals. 
der Signalisierung. Signals. 
  
  
sind auf den Dampfschiffen 
Blickfener von 10 Minuten 
Breundauer und abwechselnd 
roter und grüner Farbe von 
1 einem möglichst hohen Punkte 
des Schiffes abzubrennen. 
Das mit der Kanone abzu- 
gebende Notsignal besteht aus 
mindestens dreimal drei 
Kanonenschüssen. " 
B. Signalmittel. 
Die Bestimmungen über die Signalmittel in der Anlage III der Verordnung vom 
24. Dezember 1909, die Schiffahrt auf dem Bodensee betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 491, 527) sind, mit Ausnahme derjenigen für akustische Signalmittel, auch für 
die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen maß.- 
gebend; für akustische Signalmittel gelten die Bestimmungen der Verordunng mit folgenden 
Anderungen: 
„III. Akustische (hörbare) Signale. 
1. Die für die Dampfschiffe vorgeschriebenen Zwei= oder Dreiklangpfeifen müssen 
gleichzeitig Töne geben, die zusammen einen Akkord bilden, und bei ruhigem Wetter auf eine 
Entfernung von 6 km deutlich hörbar sein. 
Dieselben sind vor dem Kamin — bei mehreren Kaminen vor dem vordersten derselben — 
in einer Höhe von 1,5 m über dem Hauptdeck so anzubringen, daß die Fortpflanzung des 
Schalles nach vorne und nach beiden Seiten durch kein Hindernis gehemmt wird.“ 
In Ziffer 6 sind nach dem Worte „Notsignalen“ die Worte „und deren Beantwortung“ 
zu streichen. 
In Absatz 2 sind die Worte „Häfen und“ zu streichen. 
Anlage IV. Muster eines Schifferpatentes (wie Anlage IV der Bodenseeschiffahrts- 
ordnung), dessen Absatz 1 jedoch folgende Fassung erhält: 
 
	        
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