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5 Name und Bedeutung Art und Weise Beantwortung des
des Signals.
der Signalisierung. Signals.
sind auf den Dampfschiffen
Blickfener von 10 Minuten
Breundauer und abwechselnd
roter und grüner Farbe von
1 einem möglichst hohen Punkte
des Schiffes abzubrennen.
Das mit der Kanone abzu-
gebende Notsignal besteht aus
mindestens dreimal drei
Kanonenschüssen. "
B. Signalmittel.
Die Bestimmungen über die Signalmittel in der Anlage III der Verordnung vom
24. Dezember 1909, die Schiffahrt auf dem Bodensee betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 491, 527) sind, mit Ausnahme derjenigen für akustische Signalmittel, auch für
die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen maß.-
gebend; für akustische Signalmittel gelten die Bestimmungen der Verordunng mit folgenden
Anderungen:
„III. Akustische (hörbare) Signale.
1. Die für die Dampfschiffe vorgeschriebenen Zwei= oder Dreiklangpfeifen müssen
gleichzeitig Töne geben, die zusammen einen Akkord bilden, und bei ruhigem Wetter auf eine
Entfernung von 6 km deutlich hörbar sein.
Dieselben sind vor dem Kamin — bei mehreren Kaminen vor dem vordersten derselben —
in einer Höhe von 1,5 m über dem Hauptdeck so anzubringen, daß die Fortpflanzung des
Schalles nach vorne und nach beiden Seiten durch kein Hindernis gehemmt wird.“
In Ziffer 6 sind nach dem Worte „Notsignalen“ die Worte „und deren Beantwortung“
zu streichen.
In Absatz 2 sind die Worte „Häfen und“ zu streichen.
Anlage IV. Muster eines Schifferpatentes (wie Anlage IV der Bodenseeschiffahrts-
ordnung), dessen Absatz 1 jedoch folgende Fassung erhält: