Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 40 — 135 
4. Die Eisenbahn-Stationsvorstände dürfen das Verladen von Pferden zur Ausfuhr aus 
dem Pferdeaushebungsbezirk nur solchen Pferdehändlern und militärischen Ankaufskommissionen 
gestatten, die im Besitze eines von dem stellvertretenden Generalkommando ausgestellten Aus- 
fuhrscheins oder eines von der Remonte-Inspektion ausgefertigten Erlaubnisscheins sind. 
5. Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand mit 
Gefängnis bestraft. 
6. Diese Vorschriften treten mit der Verkündung in Kraft. 
7. Die Verfügungen des stellvertretenden Generalkommandos vom 3. Februar 1915 IIbh 
Nr. 5250“) und vom 29. März 1915 IIb Nr. 7555“#) treten außer Kraft. 
Karlsruhe, den 16. Juni 1915. 
Stellvertretendes General-Kommando des XIV. Armeekorps. 
Der kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel. 
*) Siehe Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. 10, Seite 31. 
**) Siehe Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom April 19015 (Gesenzes= und Ner- 
ordnungsblatt Nr. 24, Seite 71). 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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