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19.
Die in Artikel 10 a. a. O. über die Berechtigung zur Bodenseeschiffahrt erteilten Vor-
schriften greifen auch bei Motorschiffen und Motorbooten Platz.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein Schifferpatent zu erwerben, sind die Führer
von kleinen Segelbooten, die nur zu Fahrten zwischen nahe liegenden Uferplätzen oder zu Ver-
gunügungsfahrten dienen.
Weiterhin können für die Führer von Motorbooten oder Segelbooten, die sich lediglich zu
sportlichen Veranstaltungen vorübergehend am Bodensee aufhalten, Ausnahmen zugelassen werden.
Das Schifferpatent (Anlage IV) zur Führung eines Dampfschiffs, eines Motorschiffs oder
eines Motorboots soll nur erteilt werden, nachdem der Nachweis über eine längere Beschäftigung
auf solchen Fahrzeugen und über die Befähigung zu ihrer Führung erbracht ist.
II.
In Anlage IV der in I genannten „Revidierten Bestimmungen“ werden die Worte „zur
gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden“ gestrichen.
Karlsruhe, den 29. Juni 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Dittler.
Verordnung.
(Vom 29. Juni 1915.)
Die Ausstellung von Bodenseeschifferpatenten betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Ministeriums des Innern, betreffend die Schiffahrt
auf dem Bodensee, vom 29. Juni 1915 wird im Einverständnis mit dem Ministerinm der
Finanzen verordnet, was folgt:
81.
Jeder Führer eines Dampfschiffs, eines Motorschiffs, eines Motorboots, eines Segelschiffs
oder eines Segelboots muß mit einem ordnungsmäßigen Schifferpatent versehen sein.
Ausgenommen hiervon sind die Führer von kleinen Segelbooten, die lediglich zu Fahrten
zwischen nahe liegenden Uferplätzen oder zu Vergnügungsfahrten dienen.
Von der Verpflichtung, ein Schifferpatent zu erwerben, können außerdem vom zuständigen
Bezirksamt entbunden werden die Führer von Motorbvoten oder Segelbooten, die sich lediglich
zu sportlichen Veranstaltungen vorübergehend am Bodensee aufhalten. Sie erhalten hierüber
einen Ausweis.
82.
Wer ein Schifferpatent erwerben will, hat dem zuständigen Bezirksamt ein schriftliches
Besuch einzureichen und dabei nachzuweisen: