Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

144 — Nr. 41 — 
87. 
Die Landesbrothefte, die Tagesbrotkarten, die Halbtagesbrotkarten, die Vordrucke für die 
Empfangsbescheinigung der letzteren, die Bogen zum Aufkleben der Brotmarken sowie die Um— 
schläge, in denen die Marken zu wiegen und einzusenden sind, werden einheitlich für das ganze 
Land durch die Landesvermittlungsstelle beim Statistischen Landesamt hergestellt und von dieser 
den Kommunalverbänden nach Bedarf überlassen. Die anderweite Herstellung dieser Landes- 
brothefte, Tagesbrotkarten und Halbtagesbrotkarten ist verboten. 
88. 
Die Landesvermittlungsstelle beim Statistischen Landesamt bewirkt den Ausgleich zwischen 
den Kommunalverbänden des Landes auf Grund der ausgegebenen Landesbrothefte und der 
eingenommenen Landesbrotmarken. Den bezüglichen Anordnungen der Landesvermittlungsstelle 
haben die Kommunalverbände zu entsprechen. Handelt es sich nur um kleine Mengen, die ein 
Kommunalverband zu erhalten oder abzuliefern hat, so wird von einem Ausgleich zunächst 
abgesehen und die Menge dem Kommnunalverband buchmäßig gutgeschrieben oder er mit 
ihr belastet. 
Für die Brot= und Mehlversorgung derjeuigen Fremden, welche außerhalb des Groß- 
herzogtums ihren Wohnsitz haben, sowie für den Mehlverbrauch durch die Speisebereitung für 
die übrigen in den Gastwirtschaften übernachtenden Fremden können die Kommunalverbände 
auf ihren an die Landesvermittlungsstelle beim Statistischen Landesamt zu stellenden Antrag 
Mehl zugewiesen erhalten. Die näheren Bestimmungen hierwegen trifft das Ministerium 
des Innern. 
§5 9. 
Die Bürgermeisterämter sind verpflichtet, den in ihren Gemeinden wohnhaften Personen, 
welche sich für längere Zeit auf Reisen außerhalb des Großherzogtums begeben wollen, auf 
Autrag einen Ausweis darüber auszustellen, daß der Antragsteller für sich und seine Be- 
gleitung für die anzugebende Dauer der Abwesenheit keine Brotkarte seines Kommunal 
verbandes erhält (Brotkartenabmeldeschein). 
§ 10. 
Diese Verordnung tritt am 12. Juli 1915 in Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Juni 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Liuck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarloruhe.
	        
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