Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

146 — Nr. 42 — 
im letzteren Fall dem Bezirksrat angehören. Bei der Ernennung der Mitglieder ist darauf 
Bedacht zu nehmen, daß dem Ausschuß außer den Vertretern der Gemeinden tunlichst auch 
Vertreter der Landwirtschaft, des Handels, der Verbraucher und der durch die Bundesrats- 
verordnung hauptsächlich betroffenen Gewerbe angehören. 
§ 3. 
Dem Statistischen Landesamt wird eine Landesvermittlungsstelle nach § 59 Absatz 2 der 
Bundesratsverordnung angegliedert. Die Mitglieder der Landesvermittlungsstelle, an deren 
Spitze der Direktor des Stötistischen Landesamts steht, werden vom Ministerium des Junern 
ernannt. Die Landesvermittlungsstelle wird 
1. zur Beseitigung eines Notstandes Mehl innerhalb des Landes von einem Kommunal 
verband an einen andern Kommunalverband vorbehaltlich des Rückersatzes verschieben, 
2. die Unterverteilung der nach § 44 den Kommunalverbänden des Großherzogtums in 
ihrer Gesamtheit zukommenden Kleie vornehmen und über die den Selbstwirtschaft 
treibenden Kommunalverbänden nach § 42 Absatz 1 zustehende Kleie insoweit ver- 
fügen, als die einzelnen Kommunalverbände die Kleie in ihrem Bezirk nicht benötigen, 
3. weitere ihr vom Ministerium des Innern zugewiesene Geschäfte erledigen. 
Die Kommunalverbände verkehren mit der Reichsgetreidestelle und, soweit die Kleie in 
Betracht kommt, mit der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. uur durch 
Vermittlung der Landesvermittlungsstelle. 
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8 . 
Als Selbstversorger sind nur solche Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe anzusehen, 
welche mit ihren Vorräten bei Zugrundelegung der in § 6 Absatz 1 a vorgesehenen Verwendung 
für sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft mindestens bis zum 31. Dezember 1915 ausreichen. 
85. 
Selbstversorger dürfen das ihnen nach § 6 Absatz 1a und § 32 Absatz 1 und 3 der 
Bundesratsverordnung zu belassende Getreide nur insoweit ausmahlen lassen, als ihnen hierzu 
die Erlaubnis des Bürgermeisteramts ihres Wohnorts erteilt wurde. Die Erlaubnis ist 
schriftlich auszufertigen. Sie soll in der Regel nur auf diejenige Menge lauten, welche der 
Selbstversorger für sich und die Angehörigen seiner Wirtschaft während des nächsten Monats 
ordnungsgemäß verwenden darf. Wird die Erlanbnis für eine größere Menge gegeben, so 
ist das Bürgermeisteramt verpflichtet, entweder die den Monatsbedarf überschreitende Mehl 
menge in Verwahrung zu nehmen und jeweils erst auf Beginn eines weiteren Monats den 
Monatsbedarf auszufolgen oder sich durch eine mindestens zweimal im Monat stattfindende 
Nachschau darüber zu verlässigen, ob kein ordnungswidriger Verbrauch des Mehls stattfindet. 
Wird hierbei ein vorzeitiger oder unzulässiger Verbrauch des Mehles festgestellt, so ist dem 
Bezirksamt behufs Einleitung des Verfahrens nach § 58 Absatz 2 der Bundesratsverordnung 
Anzeige zu erstatten.
	        
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