Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 422 — 147 
86. 
Mühlen dürfen Getreide für einen Selbstversorger nur nach Aushändigung des ihm 
vom zuständigen Bürgermeisteramt erteilten Erlaubnisscheins (§ 5 dieser Verordnung) und nur 
in der Menge ausmahlen, die auf dem Erlaubnisschein bezeichnet ist. Die Mühlen haben die 
Erlanbnisscheine aufzubewahren und auf Verlangen den Beamten der Polizei und den von 
der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen vorzuzeigen. 
87. 
Vorbehaltlich weiterer einschränkender Vorschriften durch die Kommunalverbände wird 
bestimmt, daß von den Backwaren, deren Bereitung in Bäckereien und Konditoreien vor dem 
15. Januar 1915 üblich war, als Weizenbrot im Sinne der Bekanntmachung des Stellvertreters 
des Reichskanzlers vom 31. März 1915 über die Bereitung von Backware (Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 204) nur Wasserweck, Zwieback und Blätterteig hergestellt werden dürfen. 
88. 
Das Bereiten von Kuchen, welche Weizenmehl oder Roggenmehl enthalten, ist verboten. 
89. 
Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 dieser Verordnung finden auch auf die privaten 
Haushaltungen Anwendung. Der Kommunalverband kann jedoch das Bereiten von Obstkuchen, 
welche Roggenmehl oder höchstens bis zur Hälfte des Gewichts der verwendeten Mehle oder 
mehlartigen Stoffe Weizenmehl enthalten, in privaten Haushaltungen gestatten. In diesem 
Falle ist auch das Ausbacken des in privaten Haushaltungen hergestellten Teiges für diese 
Haushaltungen in Bäckereien zulässig. 
8 10. 
Roggenbrot darf nur in Stücken von 750 und 1500 Gramm bereitet werden und ist 
mit der Ziffer zu bezeichnen, die dem Monatstag seiner Herstellung entspricht. 
8 11. 
Die 88 1 bis 3 dieser Verordnnng treten mit dem Tage ihrer Verkündung, die 88 4 
bis 10 an dem Tage in Kraft, mit welchem der Abschnitt V der Bundesratsverordnung in 
Kraft tritt. Auf den letzteren Zeitpunkt treten die Verordnungen des Ministeriums des Innern 
vom 28. Januar 1915, 12. Februar 1915 und 18. März 1915, betreffend die Regelung des 
Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13, 33 und 61), 
außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 7. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsruhe.
	        
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