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Nr. 46
Gesetzen- und Verordnungs-Ulatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 19. Juli 1915.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Junern: die Regelung des Verkehrs mit Hafer
betrefsend: des stellvertretenden kommandierenden Generals: die Bekämpfung der Lebensmittelteuerung
betreffend.
Berichtigungen.
Verorduunng.
(Vom 16. Juli 1915.:
Die Regelung des Verkehrs mit Haser betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über die Regelung des
Verkehrs mit Hafer (Reichs-Gesetzblatt Seite 393) wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt.
Gemeindevorstand im Sinne des § 10 ist der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder sein
Stellvertreter.
§ 2.
Kommunalverband im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke.
83.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915
in Kraft. Sie tritt an Stelle der Verordnung vom 16. Februar 1915 (Gesetzes- und Ver—
ordnungsblatt Seite 37).
Karlsruhe, den 16. Juli 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Nöldeke.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 46