Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 46 — 157 
84. 
Im Strafverfahren entscheidet über die Vorfrage, ob ein Preis angemessen ist (§ 1 
Ziffer 1 und 3) das Großherzogliche Bezirksamt oder das Königliche Oberamt des Ortes der 
Zuwiderhandlung. 
Karlsruhe, den 17. Juli 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Berichtigungen. 
In § 2 Absatz 2 der Verordnung vom §. Juli 13/15, den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 betressend (Gesenzes- 
und Herendnungslal Seite 119) und in § 1 Absaßz 2 der Verordnung vom 10. Juli 1915, den Verkehr mit Kraftifutter: 
mitteln betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 151) ist jeweils statt „& 3“ zu lesen: „§ 2“. 
In der Verordnung vom 29. Juni 1915, die Schiffahrt auf dem Untersee und auf dem Rhein zwischen Konstanz und 
Schasfhausen betressend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 122) ist unter II. Geänderte Bestimmungen. Abschnitt II. statt: 
„2. Inu §K 10 erhält die Ziffer 2 folgende Fassung: 
zu setzen: 
„2. In 8 10, Zisfer 1, Buchstabe a ist statt 25 5 m“ zu setzen „I,5 m“ 
Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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