Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

162 Nr. 48 
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen u. s. w.“ erhält der letzte 
Satz des Absatzes VI die Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person geschiehl, so genügt der Vermerk „Sofort zum 
Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der nament- 
lichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Absatz XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rück 
sicht auf die verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest“. 
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Absatz V folgende Fassung: 
A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags 
und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften 
des § 39, I bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Post- 
auftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, den 
Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt bis zum 
Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des 
Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem 
Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite 
Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postanftrage 
bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn 
bei dieser Vorzeigung die Zahlung ansdrücklich verweigert wird. Als Zahlungs- 
verweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres 
Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorzeigung oder 
nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der Postprotestauftrag auf der 
Rückseite mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist, wenn die Protestfrist 
mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die Zahlung leisten 
soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, 
oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus 
einem anderen Grunde für erforderlich erachtet. 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ostpreußen 
in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdanen 
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im 
Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen 
einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungs- 
bezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst 
an solgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigl:
	        
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