Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 18 163 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein 
schließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist, 
am 30. Oktober 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der 
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß 
ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werk- 
tage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn 
auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses 
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rück- 
seite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, 
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom 
Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselziusen einzuziehen und 
im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, 
so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ 
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, 
nämlich vom .. . ... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen 
sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. 
Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur 
gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung 
auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung 
erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am 
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die 
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 30. Oktober 1915 (Absatz B) abläuft, 
auf mehrere vorhergeheude Tage zu verteilen. 
3. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 23. Juli 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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