Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

164 — Nr. 48 — 
Verordnung. 
(Vom 23. Juli 1915.) 
Die Prüfung der Taubstummenlehrer betreffend. 
81. 
Die etatmäßige Anstellung als Lehrer an einer staatlichen Taubstummenaustalt ist von 
dem Bestehen der Prüfung für Taubstummenlehrer abhängig. 
Zu der Prüfung werden auch Frauen zugelassen. 
§ 2. 
Die Prüfung wird nur nach Bedarf abgehalten. 
Das Unterrichtsministerium setzt den Ort für die Abhaltung und den Zeitpunkt für die 
Meldung zur Prüfung fest und gibt beides im Schulverordnungsblatt bekannt. 
83. 
Die Prüfung wird von einem durch das Unterrichtsministerium bestellten Prüfungsaus- 
schuß abgenommen. 
der Prüfungsausschuß besteht aus: 
einem Mitglied des Unterrichtsministeriums als Vorsitzendem, 
7 dem Leiter einer staatlichen Taubstummenanstalt, 
3. dem an der fachwissenschaftlichen Ausbildung beteiligten Ohrenarzt, 
4. einem etatmäßigen Lehrer einer staatlichen Taubstummenanstalt, 
5. einem zur Prüfung in den Fremdsprachen befähigten Lehrer. 
* 
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis: 
1. der Aufnahme unter die Volksschulkandidaten, 
2. der Ablegung der Dienstprüfung (8 46 des Schulgesetzes), 
3. der erfolgreichen zweijährigen Tätigkeit an einer Taubstummenanstalt zum Zwecke 
der beruflichen Ausbildung. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist auf dem geordneten Dienstwege bei dem 
Unterrichtsministerium schriftlich einzureichen. 
Dem Gesuch sind beizufügen: 
1. ein kurzer Lebenslauf mit Angabe von Ort und Zeit der Geburt, Bekenntnis und 
Wohnort des Bewerbers, Name, Stand und Wohnort seiner Eltern, sowie mit einer 
eingehenden Darstellung über die Art und den Umfang seiner beruflichen Vorbildung,
	        
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