Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 49 — 173 
8 10. 
Die Ernennung des Amtsvollziehers erfolgt durch das Bezirksamt nach Anhörung des 
Gemeinderats. Derselbe wird auf seinen Dienst eidlich verpflichtet und steht unter der Dis- 
ziplinargewalt des Bezirksamts, welches denselben jederzeit entlassen kann. 
8 11. 
Zur Vornahme einer Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit (§ 188 der Zivilprozeß- 
ordnung) oder an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen bedarf der Gerichtsvollzieher der 
schriftlichen Erlaubnis des Amtsgerichts, der Amtsvollzieher derjenigen des Bezirksamts, in 
dessen Bezirk die Handlung vorgenommen werden soll (8 761 der Zivilprozeßordnung). 
8 12. 
Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson darf 
die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem von derselben die vorgesetzte Militärbehörde 
Anzeige erhalten hat. Die Vollstreckungsbehörde hat die Militärbehörde um eine Bescheinigung 
des Empfangs der Anzeige zu ersuchen (8 752 der Zivilprozeßordnung). 
§ 13. 
Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners gegen diesen bereits 
begonnen hatte, wird in den Nachlaß desselben fortgesetzt. 
Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat unter 
den in § 779 der Zivilprozeßordnung erwähnten Voraussetzungen die Vollstreckungsbehörde 
beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen, daß dem Erben ein einstweiliger besonderer 
Vertreter bestellt werde. 
8 14. 
Ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung gestorben, so kann auf Grund 
eines gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Urteils oder sonstigen Schuldtitels (8 1) die Voll- 
streckung in den Nachlaß oder gegen den Erben angeordnet werden. 
Ist die Rechtsnachfolge und die Person des Erben beziehungsweise des Nachlaßvertreters 
bei der Vollstreckungsbehörde nicht offenkundig, so muß sie der die Vollstreckung beantragende 
Forderungsberechtigte durch Vorlage einer Bescheinigung des Nachlaßgerichts oder sonstiger 
öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachweisen. Erscheint die Bestellung eines 
Nachlaßpflegers erforderlich (§§ 1 960 und 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so hat der 
Forderungsberechtigte einen dahingehenden Antrag beim Nachlaßgericht zu stellen. 
15. 
Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist die Vollstreckung in den 
Nachlaß anzuordnen (§ 778 der Zivilprozeßordnung). Das gleiche gilt, wenn eine Nachlaß- 
verwaltung eingesetzt ist, sofern nicht der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt 
haftet (8 784 der Zivilprozesordnung).
	        
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