176 — Nr. 49 —
V. Kosten und Gebühren.
5 25.
Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind
zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben.
8 26.
Der Bürgermeister hat bei einer Forderung bis zu 20 einschließlich für die Erlassung
des bedingten Zahlungsbefehls eine Gebühr von 30 J, für Erlassung des Vollstreckungsbefehls
einschließlich der Beauftragung des Vollstreckungsbeamten eine Gebühr von 20 J, bei einer
höheren Forderung für den Zahlungsbefehl eine Gebühr von 60 J„, für den Vollstreckungs
befehl eine solche von 40 J anzusetzen.
827.
Hinsichtlich der Gebühren des Amtsvollziehers finden die Bestimmungen der Gerichts-
vollzieherordnung über die Gebühren der Gerichtsvollzieher bei Zwangsvollstreckungen in
gemeindegerichtlichen Sachen entsprechende Anwendung.
8 28.
Für die Gebühren der Gerichtsvollzieher ist die Gerichtsvollzieherordnung maßgebend.
VI. Schlußbestimmungen.
8 29.
Die Bestimmungen dieser Verorduung finden Anwendung auch auf die Vollstreckung,
welche Verwaltungsbehörden wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts vorläufig anzu-
ordnen zuständig sind.
Verordunung.
(Vom 14. Juli 1915.)
Die Beitreibung und Sicherung der Gemeindeausstände betreffend.
Betreibungsordnung für die Gemeinden.
An Stelle der Verordnung vom 3. November 1884 (Gesetzes= und Verordunungsblatt
Seite 455 ff.) wird mit sofortiger Wirksamkeit verordnet, was folgt: