178 — Nr. 49 —
84.
1. Die Forderungszettel sind entweder durch den Rechner selbst, einen Gemeindediener
oder besonders bestellten verpflichteten Zettelträger oder durch Aufgabe zur Post zu behändigen.
2. Die Forderungszettel werden in der Wohnung oder bei Gewerbetreibenden auch in
den Geschäftsräumen des Pflichtigen diesem selbst oder einem erwachsenen Angehörigen oder
einer bei ihm angestellten erwachsenen Person übergeben.
3. Forderungszettel für Behörden, Korporationen, Vereine, Genossenschaften, Handels-
und sonstige Erwerbsgesellschaften sind dem Vorsteher und, wenn dieser während der gewöhn-
lichen Geschäftsstunden in den Geschäftsräumen nicht angetroffen wird, einem in den Geschäfts-
räumen anwesenden Beamten oder Bediensteten zu behändigen.
4. Werden Personen, welchen der Forderungszettel nach den vorstehenden Bestimmungen
übergeben werden könnte, nicht angetroffen, so kann der Forderungszettel in ein an der
Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Pflichtigen zur Aufnahme von Briefschaften etwa
angebrachtes Behältnis gelegt oder dem im gleichen Hause wohnenden Hauswirt oder Ver-
mieter ausgehändigt werden, wenn diese zu seiner Annahme bereit sind. Ist auch auf diese
Weise die Behändigung nicht möglich, so kann sie durch Anheften des Forderungszettels an
die Türe des Pflichtigen oder dadurch bewirkt werden, daß der Forderungszettel in der
Wohnung zurückgelassen wird.
5. Forderungszettel über Umlagen aus Einkommen und Vermäögen sowie über Geld
strafen sind, soweit sie nicht vom Rechner persönlich übergeben werden, in einem verschlossenen
Umschlag zu behändigen
85.
1. Wohnt der Pflichtige nicht in der forderungsberechtigten Gemeinde und hat er daselbst
auch keinen allgemeinen Bevollmächtigten oder Steuerzahler aufgestellt, so hat der Rechner den
Forderungszettel in einem verschlossenen und mit der Anschrift des Pflichtigen versehenen Brief—
umschlage zur Post aufzugeben.
2. Wohnt der Pflichtige in einer anderen Gemeinde des Großherzogtums, so kann auch
das Bürgermeisteramt dieser Gemeinde um förmliche Zustellung des Forderungszettels ersucht
werden.
86.
Die Mitteilung des Forderungszettels an einen Unteroffizier oder Gemeinen des aktiven
Heeres oder der aktiven Marine erfolgt mittelst Ersucheus an die ihm zunächst vorgesetzte
Kommandobehörde (Kompanie, Eskadron, Batterie u. s. w.).
§ 7.
Außer der Mitteilung von Forderungszetteln kann nach dem Ermessen des Gemeinderats
(Stadtrats) eine allgemeine Zahlungsaufforderung durch Einrücken in öffentliche Blätter,
öffentlichen Auschlag, Ausschellen oder in sonst ortsüblicher Weise erfolgen.