Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

178 — Nr. 49 — 
84. 
1. Die Forderungszettel sind entweder durch den Rechner selbst, einen Gemeindediener 
oder besonders bestellten verpflichteten Zettelträger oder durch Aufgabe zur Post zu behändigen. 
2. Die Forderungszettel werden in der Wohnung oder bei Gewerbetreibenden auch in 
den Geschäftsräumen des Pflichtigen diesem selbst oder einem erwachsenen Angehörigen oder 
einer bei ihm angestellten erwachsenen Person übergeben. 
3. Forderungszettel für Behörden, Korporationen, Vereine, Genossenschaften, Handels- 
und sonstige Erwerbsgesellschaften sind dem Vorsteher und, wenn dieser während der gewöhn- 
lichen Geschäftsstunden in den Geschäftsräumen nicht angetroffen wird, einem in den Geschäfts- 
räumen anwesenden Beamten oder Bediensteten zu behändigen. 
4. Werden Personen, welchen der Forderungszettel nach den vorstehenden Bestimmungen 
übergeben werden könnte, nicht angetroffen, so kann der Forderungszettel in ein an der 
Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Pflichtigen zur Aufnahme von Briefschaften etwa 
angebrachtes Behältnis gelegt oder dem im gleichen Hause wohnenden Hauswirt oder Ver- 
mieter ausgehändigt werden, wenn diese zu seiner Annahme bereit sind. Ist auch auf diese 
Weise die Behändigung nicht möglich, so kann sie durch Anheften des Forderungszettels an 
die Türe des Pflichtigen oder dadurch bewirkt werden, daß der Forderungszettel in der 
Wohnung zurückgelassen wird. 
5. Forderungszettel über Umlagen aus Einkommen und Vermäögen sowie über Geld 
strafen sind, soweit sie nicht vom Rechner persönlich übergeben werden, in einem verschlossenen 
Umschlag zu behändigen 
85. 
1. Wohnt der Pflichtige nicht in der forderungsberechtigten Gemeinde und hat er daselbst 
auch keinen allgemeinen Bevollmächtigten oder Steuerzahler aufgestellt, so hat der Rechner den 
Forderungszettel in einem verschlossenen und mit der Anschrift des Pflichtigen versehenen Brief— 
umschlage zur Post aufzugeben. 
2. Wohnt der Pflichtige in einer anderen Gemeinde des Großherzogtums, so kann auch 
das Bürgermeisteramt dieser Gemeinde um förmliche Zustellung des Forderungszettels ersucht 
werden. 
86. 
Die Mitteilung des Forderungszettels an einen Unteroffizier oder Gemeinen des aktiven 
Heeres oder der aktiven Marine erfolgt mittelst Ersucheus an die ihm zunächst vorgesetzte 
Kommandobehörde (Kompanie, Eskadron, Batterie u. s. w.). 
§ 7. 
Außer der Mitteilung von Forderungszetteln kann nach dem Ermessen des Gemeinderats 
(Stadtrats) eine allgemeine Zahlungsaufforderung durch Einrücken in öffentliche Blätter, 
öffentlichen Auschlag, Ausschellen oder in sonst ortsüblicher Weise erfolgen.
	        
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