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In der Anordnung ist die betriebene Forderung und die Person, gegen welche die Vollstreckung
stattfinden soll, zu bezeichnen.
2. Die Vollstreckungsanordnung gilt als vollstreckbare Ansfertigung im Sinne der Zivil-
prozeßordnung. Der Zustellung an den Schuldner bedarf es nicht.
3. Die Vollstreckungsanordnung wird von der Vollstreckungsbehörde dem Gerichtsvollzieher
zur Vornahme der Pfändung übergeben.
§ 24.
Der Bürgermeister oder das Bezirksamt teilt die Anträge auf Anordnung der Zwangs-
vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte dem Amtsgericht, in dessen Bezirk
die sorderungsberechtigte Gemeinde liegt, mit dem Ersuchen um Anordnung der Zwangs
vollstreckung mit.
9 25.
1. Anträge auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in Grundstücke durch Zwangs
verwaltung oder Zwangsversteigerung sind unter Anschluß der Nachweise nach § 28 Absatz 2
Satz 1 bis 3 und mit einer Angabe darüber, ob die Betreibung durch Pfändung versucht
oder aus welchem Grunde von einer solchen abgesehen worden ist, dem vorgesetzten Bezirksamt
vorzulegen.
2. Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist vom Rechner auf Grund einer Voll-
streckungsanordunng, welche bei der nach der Art und dem Betrag der Forderung zuständigen
Behörde zu erwirken ist, mit Ermächtigung des Gemeinderats (Stadtrats) (§ 28 Absatz 2
Satz 1) beim Grundbuchamt zu beantragen.
Zuständigkeit des Rechners im Vollstreckungsverfahren.
8 26.
1. In den der Städteordnung unterstehenden und in denjenigen Gemeinden von mehr
als 4000 Einwohnern, deren Rechnern die Zuständigkeit zur Anordnung der Zwangsvollstreckung
in bewegliche körperliche Sachen verliehen ist, hat der Stadtrat (Gemeinderat) nähere Bestim-
mungen über die Ausübung dieser Zuständigkeit zu treffen.
2. In diesen Gemeinden ist auch der Rechner ermächtigt, wegen der auf dem öffentlichen
Recht beruhenden Forderungen das Amtsgericht um die Zwangsvollstreckung in Forderungen
und andere Vermögensrechte zu ersuchen und die Eintragung von Sicherungshypotheken beim
Grundbuchamt zu beantragen.
3. In die vom Rechner erlassene Vollstreckungsanordnung ist die Beurkundung aufzu-
nehmen, daß und in welcher Weise die Mahnung oder öffentliche Zahlungsaufforderung ersolgt
oder warum die erstere unterblieben ist.
B. Beitreibung privatrechtlicher Jorderungen der Gemeinden.
827.
1. Auf dem bürgerlichen Rechte beruhende Forderungen, welche die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder