Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 49 — 185 
Wertpapiere zum Gegenstande haben (Miet-, Pacht= und Kapitalzinse, auf Vertrag beruhende 
Vergütungen für Benützung von Gemeindeeinrichtungen — z. B. Entgelt für Gas, Wasser, 
Elektrizität —, Ansprüche aus Kauf, Tausch, Leihe, Darlehen, Dienst, und Werkvertrag 
u. a. m), hat der Rechner alsbald, nachdem ihm die Einnahmeanweisung seitens des Gemeinde- 
rats (Stadtrats) zugekommen und die Fälligkeit eingetreten, auch die etwa vom Gemeinderat (Stadt- 
rat) in einer allgemeinen Zahlungserinnerung festgesetzte Frist abgelaufen ist, zunächst im Wege des 
gerichtlichen Mahnverfahrens im Sinne der §§ 688 ff. der Zivilprozeßordnung geltend zu machen. 
Zu diesem Zwecke ist gegen den Schuldner ein bedingter Zahlungsbefehl zu erwirken und zwar: 
a. wenn der Schuldner in der forderungsberechtigten Gemeinde seinen Wohnsitz, eine 
Niederlassung oder im Sinne der §§ 16 und 20 der Zivilprozeßordnung den Aufenthalt 
hat, und die Forderung 60 46 nicht übersteigt, bei dem der forderungsberechtigten 
Gemeinde vorgesetzten Bürgermeister; 
. in anderen Fällen bei dem Amtsgerichte, welches für die im ordentlichen Verfahren 
erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich 
unbeschränkt zuständig wären. 
2. Nach Ablauf der in dem Zahlungsbefehl bestimmten Frist hat der Rechner, sofern 
nicht von dem Schuldner Widerspruch erhoben worden ist, die Vollstreckbarkeitserklärung bei 
dem Bürgermeister oder dem Gerichtsschreiber nachzusuchen (§ 699 der Zivilprozeßordnung). 
Nach Erlangung des Vollstreckungsbefehls hat er die Vollstreckung, zunächst durch Beauftragung 
des Gerichtsvollziehers mit Pfändung beweglicher körperlicher Sachen, einzuleiten und zu 
betreiben. Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte oder die Zwangsvoll- 
streckung in das unbewegliche Vermögen ist bei dem Amtsgericht zu beantragen. 
3. § 21 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 
S 
C. Allgemeine Bestimmung über die Vollstrechungsanträge. 
8 28. 
1. Das Vollstreckungsbegehren ist in der Regel zunächst auf Vollstreckung in bewegliche 
körperliche Sachen (einschließlich Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind — ver— 
gleiche § 810 Zivilprozeßordnung —) und wenn diese erfolglos ist, auf die Vollstreckung in 
Forderungen und andere Vermögensrechte zu richten. Für direkte persönliche Gemeindeabgaben 
kann auch, sofern sie nicht seit länger als drei Monaten fällig geworden sind, die Pfändung 
des Arbeits= und Dienstlohns erwirkt werden (Reichsgesetz vom 21. Juni 1869, Badisches 
Gesetzblatt 1870, Beilage Seite 117). 
2. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen kann nur mit 
Ermächtigung des Gemeinderats (Stadtrats) gestellt werden. Er hat dabei zu bestimmen, ob 
die Zwangsvollstreckung durch Eintrag einer Sicherungshypothek oder durch Zwangsversteigerung 
oder durch Zwangsverwaltung zu erfolgen hat oder ob mehrere dieser Maßregeln ausgeführt 
werden sollen. In dem Antrag auf Anordnung der Zwangsvollstreckung durch Zwangs- 
versteigerung oder Zwangsverwaltung ist das Grundstück, der Eigentümer, der Anspruch und 
der Vollstreckungstitel zu bezeichnen. Der Eintrag zum Grundbuch ist durch ein Zeugnis des 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 51
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.