Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 49 — 187 
5. Wer zweijährige Rückstände an die Gemeinde schuldig ist, darf vor deren Berichtigung 
zu keinem Kauf von Gemeindevermögen und zu keinem Pacht zugelassen werden (§ 153 Absatz 
3 der Gemeindeordunng, § 127 Absatz 3 der Städteordnung). 
830. 
1. Für Ansprüche, zu deren Sicherung die Gemeinde nach gesetzlicher Bestimmung den 
Eintrag einer Sicherungshypothek auf die Grundstücke des Schuldners verlangen kann — ver— 
gleiche Artikel 6, 30, 31 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch — hat der 
Gemeinderat (Stadtrat) beim vorgesetzten Bezirksamt die Erwirkung der Eintragung zu bean- 
tragen, sofern der Eintrag nicht durch die Gemeindebehörde unmittelbar bei dem Grundbuch- 
amt beantragt werden kann (Artikel 6 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Dabei 
sind die Grundstücke, auf welche die Hypothek eingetragen werden soll, zu bezeichnen. 
2. Bei Erwirkung einer Sicherungshypothek als Maßregel der Zwangsvollstreckung in 
Grundstücke ist darauf zu sehen, daß die Forderung durch den Wert der Grundstücke womöglich 
genügend gedeckt ist, daß aber, wo der Schuldner mehrere Grundstücke besitzt, die Eintragung 
nicht weiter als zur Sicherung der Gemeinde erforderlich, ausgedehnt wird. 
831. 
1. Gerät ein Schuldner der Gemeinde in Konkurs oder wird gegen ihn auf Antrag eines anderen 
Gläubigers die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken angeordnet, so hat 
der Rechner, sobald er hievon Kenntnis erlangt, dem Gemeinderat (Stadtrat) Anzeige zu erstatten. 
2. Dabei ist es Pflicht des Rechners, auch ohne die weiteren Anordnungen des Gemeinde- 
rats (Stadtrats) abzuwarten, das zur Sicherung der Forderungen der Gemeinde erforderliche 
vorzukehren. Insbesondere sind, wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von 
Grundstücken eines Schuldners eingeleitet ist, die öffentlichen Lasten der Grundstücke mit dem 
ihnen gebührenden Rang (§8 10 Absatz 1 Ziffer 3 und 7 des Reichsgesetzes über Zwangsver- 
steigerung und Zwangsverwaltung — Reichsgesetzblatt 1898 Seite 713 —, § 3 des Aus- 
führungsgesetzes hierzu vom 18. Juni 1899 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 
267, Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904 Seite 100 ) bei dem mit der Zwangsverstei- 
gerung beauftragten Notar, im Falle der Zwangsverwaltung bei dem Vollstreckungsgericht an- 
zumelden. Ebenso sind im Konkursverfahren die fälligen oder als fällig geltenden öffentlichen 
Gemeindeabgaben beim Konkursgericht rechtzeitig anzumelden. Im Konkursverfahren kann die 
Anmeldung von Forderungen, für welche abgesonderte Befriedigung beansprucht wird, unter- 
bleiben, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß die Gemeinde bei der abgesonderten 
Befriedigung keinen Ausfall erleidet. 
3. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn ein öffentliches Aufgebot der 
Nachlaßgläubiger erlassen wird (§ 1970 B.G. B., § 989 Zivilprozeßordnung). 
Karlsruhe, den 14. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingärtner. Riegger.
	        
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