Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

190 — Nr. 19 — 
Gemeinde Muster C. 
Mlabnliste. 
Die nachgenannten Schuldner in schulden an die hiesige Gemeinde- 
(Stadt-)kasse die unten beigesetzten verfallenen Beträge. Der Mahner hat ihnen, in ihrer 
Abwesenheit einem erwachsenen Familienmitgliede oder einer bei ihnen angestellten erwachsenen 
Person, alsbald zu eröffnen, daß, wenn nicht binnen 8 Tagen Zahlung dieses Betrags erfolge, 
das Vollstreckungsverfahren werde eingeleitet werden. 
Der Schuldner ist verpflichtet, an den Mahner sofort die geordnete Mahngebühr zu ent- 
richten. Diese Gebühr beträgt bei Schuldigkeiten 
bis 3 40 einschließlich 10 „ 
20 20 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
von 3 « — « » « 
« 20 77 50 11 11 30 11 
1 50 1 1 00 11 11 40 11 
von mehr als 100 „ 50 „ 
I. 2. 3. . 53. ö. 7. 
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Name und Stand Art Betrag Die Mahnuug ist Ein= 
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3 Schuldners der fälligen Schuldigkeit m an wen? Schuldners abn 
2 
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, den 19 
Gemeinde-(Stadt-)Kasse. 
Die richtige Ausfüllung der Spalten 5, 6 und 7 bescheinigt 
, den 19 
Der Mahner.
	        
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