193
Nr. 50
Gesches- und Vrrordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 31. Juli 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Zumnernn :#ddaspolizeiliche Meldewesen betressend.
Verordunng.
(Vom 30. Juli 1915.)
Das polizeiliche Meldewesen betreffend.
Auf Ersuchen des stellvertretenden Königlichen Generalkommandos des XIV. Armeekorps
wird auf Grund der 8§§ 29 und 49 des Polizeistrafgesetzbuches unter Aufhebung der Ver-
ordnung vom 18. Juni 1915 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 119) verordnet, was folgt:
E 1.
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat sich binnen 241 Stunden nach seiner Ankunft
am Aufenthaltsort unter Vorlegung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behörd-
lichen Ausweises (8 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. De-
zember 1914, Reichs-Gesetzblatt Seite 251) bei der Ortspolizeibehörde persönlich anzumelden.
über Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß unter
Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk.
Desgleichen hat jeder Ausländer, der seinen Aufenthaltsort verläßt, sich binnen 21 Stunden
vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde unter Vorzeigung seines Passes oder des seine
Stelle vertretenden behördlichen Ausweises und unter Angabe des Reisezieles persönlich ab-
zumelden.
Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der Ortspolizeibehörde wiederum auf
dem Paß vermerkt.
Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich in seiner Behausung oder
in seinen gewerblichen oder dergleichen Räumen (Gasthäusern, Pensionen u. s. w.) aufnimmt,
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 52
Die Nr. 49 wird später ausgegeben werden.