194 — Nr. 50 —
ist verpflichtet, sich über die Erfüllung der Vorschrift in § 1 spätesteus 24 Stunden nach der
Aufnahme des Ausländers zu vergewissern und im Falle der Nichterfüllung der Ortspolizei=
behörde sofort Mitteilung zu machen.
84.
An- und Abmeldung gemäß §§ 1 und 2 kann miteinander verbunden werden, wenn der
Aufenthalt des Ausländers an dem betreffenden Ort nicht länger als drei Tage dauert.
§ 5.
Die Ortspolizeibehörde hat über die sich au- und abmeldenden Ausländer Listen zu führen,
die Namen, Alter, Nationalität, Paßnummer und Art des Passes sowie Tag der Ankunft,
Wohnung und Tag der Abreise angeben. Zugänge, Abgänge und Veränderungen dieser
Listen sind täglich dem Bezirksamt mitzuteilen.
86.
Die über den Aufenthaltswechsel von Ausländern und ihre periodische Meldepflicht für
die Dauer des Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen.
Auf Anordnung des Bezirksamts sind Ausländer verpflichtet, sich gegebenenfalls mehr-
mals täglich persönlich bei der Polizei zu melden.
87.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1915 in Kraft.
Die au diesem Tage ortsanwesenden Ausländer haben die polizeiliche Meldung (§ 1),
soweit sie sich nicht seinerzeit gemäß § 1 der Verordnung vom 18. Juni 1915 angemeldet
haben, spätestens bis zum 5. August 1915 vorzunehmen. Die Vorschrift des § 3 findet dabei
entsprechende Anwendung.
88.
Ausländer, welche den Bestimmungen der §§ 1, 2, 6 Absatz 1 und 7 oder der auf
Grund des § 6 Absatz 2 ergangenen Anordnung zuwiderhandeln, werden mit Haft bis zu
6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 4/ bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher
dem § 3 zuwiderhandelt.
Karlsruhe, den 30. Juli 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor.
In Vertretung:
Flad.
Dr. Dittler.
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsrube.