Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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2. Auch soweit dies nicht der Fall ist, sind die Forstbehörden verpflichtet, den Gemeinden 
und Körperschaften bei der Verwaltung ihrer Waldungen, bei der Verwendung und Verwertung 
des Holzes und der übrigen Walderzeugnisse, bei der Vergebung von Waldarbeiten usw. auf 
Verlangen beratend und unterstützend an die Hand zu gehen. 
Feststellung des Hiebssatzes. 
82. 
1. Durch die Forsteinrichtung (§ 31 des Forstgesetzes) wird für jeden Wald nach Maßgabe 
der hierfür bestehenden besondern Bestimmungen (Dienstweisung über Forsteinrichtung) ein 
Einrichtungswerk aufgestellt, worin der jährliche Hiebssatz festgesetzt ist. 
2. Die Erneuerung der Forsteinrichtung, das ist die Aufstellung eines neuen Einrichtungs- 
werkes, erfolgt in der Regel alle 10 Jahre, für kleinere Waldungen (bis zu etwa 20 Uha) 
alle 20 Jahre. 
3. Für die Hochwaldungen wird die Holzmasse bestimmt, die im Laufe der nächsten 
10 Jahre zur Nutzung kommen soll. Der zehnte Teil davon bildet den jährlichen Hiebssatz. 
4. Im Mittel= und Niederwald bildet in der Regel die Schlagfläche die Grundlage für 
die jährliche Nutzung. Demgemäß wird bei der Forsteinrichtung festgesetzt, welche Fläche zum 
Hieb kommen soll. 
5. Sind jedoch die Mittel= und Niederwaldungen in gleich große, nach ihrem Ertrag aber 
sehr verschiedene Schläge abgeteilt, so ist, falls ein annähernd gleich großer jährlicher Massen- 
ertrag den Wünschen und Interessen des Waldeigentümers entspricht, je nach dem Ertrag der 
Schläge in den Einzeljahren mehr oder weniger als die regelmäßige Schlagfläche zu nutzen. 
6. Solange der Hiebssatz nach Ablauf des Zeitraums, für den der Wirtschaftsplan fest 
gestellt wurde, nicht neu bestimmt ist, ist der seitherige Hiebssatz maßgebend. 
7. Das Forstamt hat die Gemeindebehörde (Stadtrat, Gemeinderat, Verwaltungsrat), 
bevor mit der Aufstellung oder Erneuerung des Forsteinrichtungswerkes begonnen wird, davon 
in Kenntnis zu setzen und zu der örtlichen Prüfung, die von Mitgliedern der Forst- und 
Domänendirektion vorgenommen wird, einzuladen. 
8. Der Vertreter des Waldeigentümers wird bei der örtlichen Prüfung, soweit der Stand 
der Arbeiten dies gestattet, über die Hauptergebnisse der Forsteinrichtung Dinsichtlich des 
neuen Hiebssatzes unter Genehmigungsvorbehalt der Forst= und Domänendirektion verständigt; 
dabei werden die besondern Wünsche des Waldeigentümers bezüglich des künftigen Wirtschafts- 
plaus entgegengenommen. 
9. Bevor das neue Einrichtungswerk eines Waldes von der Forst= und Domänendirektion 
genehmigt wird, ist ein den Wirtschaftsplan enthaltender Auszug aus dem Einrichtungswerke 
der Gemeindebehörde mit dem Bemerten mitzuteilen, daß etwaige Einwendungen binnen 
4 Wochen bei dem Forstamte schriftlich geltend gemacht werden können. Das Forstamt wird 
der Gemeindebehörde auf Verlangen auch über die weiteren im Einrichtungswerk enthaltenen 
Bestimmungen Auskunft geben.
	        
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