— Nr. 53 — 201
10. Die Forst- und Domänendirektion beschließt nach Prüfung etwa eingekommener Ein—
wendungen über die Genehmigung des Einrichtungswerks und gibt hiervon gleichzeitig der
Gemeindebehörde Nachricht, wobei die etwaigen Abweichungen von dem früher mitgeteilten
Auszug aus dem Einrichtungswerke (Wirtschaftsplan) anzugeben sind.
11. Die Gemeindebehörde kann gegen die Entscheidung der Forst- und Domänendirektion
Rekurs einlegen. Dieser muß binnen vierzehn Tagen von der Eröffnung der Entscheidung der
Forst- und Domänendirektion an beim Forstamt angezeigt und begründet werden, das die Anzeige
mit den etwa nötigen Erläuterungen der Forst= und Domänendirektion vorlegen wird. Über
den Rekurs entscheidet das Ministerium der Finanzen, und zwar, sofern es sich um Gemeinde-
waldungen handelt, unter Mitwirkung des Ministeriums des Innern.
12. Auf Verlangen ist der Gemeindebehörde auf Kosten der Gemeinde eine Abschrift des
genehmigten Einrichtungswerkes oder einzelner Abschnitte desselben mitzuteilen.
13. Außerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums kann eine neue Festsetzung des
ordentlichen Hiebssatzes vorgenommen werden, wenn sich die Ertragsverhältnisse des Waldes
infolge von Ausstockungen, Walderwerbungen, außerordentlichen Nutzungen, Naturereignissen
und sonstigen unvorhergesehenen Fällen wesentlich geändert haben.
Verminderung und Erhöhung des ordentlichen Hiebssatzes.
83.
1. Das Forstamt ist verpflichtet, den nach § 6 dieser Verordnung berechneten oder gemäß
§ 20 Absatz 4 berichtigten Hiebssatz möglichst genau einzuhalten.
2. Die Nutzung kann vom Forstamt auf Verlangen des Waldeigentümers auf eine
geringere Masse beschränkt werden, als der Hiebssatz zuläßt, sofern nicht Gründe forstwirtschaft-
licher Natur entgegenstehen.
3. Der ordentliche Hiebssatz kann erhöht werden:
a. um das Ergebnis von Hiebsmaßregeln, die zum Zwecke der Bestandserziehung usw.
ausgeführt wurden (Reinigungen, Läuterungen, Durchforstungen in jüngeren Beständen
und dergleichen), wenn der Wert des Holzanfalls die Werbungskosten nicht oder nur
teilweise deckt;
. um diejenigen Holzmassen, deren Einschlag zur Aufbringung der Kosten für Weg-
bauten, für außergewöhnliche, dem laufenden Betriebe nicht zugehörige Wald-
verbesserungen und dergleichen erforderlich ist.
4. Durch die Hiebssatzerhöhung darf die nachhaltige laufende Nutzung nach Masse und“
Wert nicht beeinträchtigt werden. Die Hiebssatzerhöhung wird im Einvernehmen mit dem
Waldeigentümer vom Forstamt beantragt und unterliegt der Genehmigung der Forst und
Domänendirektion.
S
Vorhieb.
84.
1. Vorhiebe, das sind Holzhiebe, durch die der jährliche Hiebssatz überschritten, die Vor-
schriften des Einrichtungswerks aber nicht beeinträchtigt werden und der nachhaltige Ertrag
55.