Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

202 — Nr. 53 — 
der Waldungen nicht gestört wird, können auf Antrag der Gemeindebehörde von der Forstbehörde 
bewilligt werden. Sie sind aber durch jährliche Mindernutzungen von bestimmter Größe binnen 
längstens 10 Jahren wieder einzubringen. 
2. Beabsichtigt eine Gemeinde, einen Vorhieb vorzunehmen, so hat sie einen entsprechend be- 
gründeten Antrag, der sich auch über die Art und Zeit der Wiedereinbringung auszusprechen 
hat, beim Forstamt zu stellen. 
3. Beantragt die Gemeindebehörde die Wiedereinbringung des Hiebes binnen längstens 
2 Jahren, so entscheidet das Forstamt über die wirtschaftliche Zulässigkeit des Hiebs und über 
die Art und Weise sowie über die Frist der Wiedereinbringung; soll die Wiedereinbringung 
in mehr als 2 Jahren erfolgen, so ist die Genehmigung der Forst= und Domänendirektion 
einzuholen. 
4. Muß zur Wiedereinbringung eines Vorhiebs das Gabholz der Bürger beschränkt 
werden, so ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmfähigen Gemeindebürger — in 
Städten der Städteordnung von zwei Dritteln aller Berechtigten — und Staatsgenehmigung 
erforderlich. Wenn das Recht des Gabholzbezugs unwiderruflich auf dem Besitz bestimmter 
Güter oder Häuser haftet, ist die Beschränkung dieses Bezugs nur insoweit zulässig, als die 
Berechtigten zustimmen. (8 118 Absatz 2 der Gemeindeordnung und § 114 Absatz 2 der 
Städteordnung.) 
Außerordentlicher Holzhieb, Waldausstockung. 
85. 
1. Zu einem außerordentlichen Holzhieb, das ist zu einem neben der ordentlichen Nutzung 
vorzunehmenden Hieb, der eine Vorratsabnutzung bedingt, sowie zu einer Waldausstockung ist 
die Zustimmung der Gemeindeversammlung oder des Bürgerausschusses und Staatsgenehmigung 
nötig. Die Abnutzung von Vorratsüberschüssen, mögen diese durch Einsparung an der ordent- 
lichen Nutzung, durch Herabsetzung der Umtriebszeit oder durch Anderungen in der Betriebs- 
art entstanden sein, soll aus gemeindewirtschaftlichen Gründen in den für außerordentliche 
Holzhiebe festgesetzten Formen geschehen. 
2. Wenn ein außerordentlicher Holzhieb oder eine Waldausstockung vorgenommen werden 
soll, so wird das von der Gemeindebehörde zu begründende Gesuch mit dem Beschluß der 
Gemeindeversammlung oder des Bürgerausschusses dem Bezirksamt übergeben. 
3. Das Bezirksamt prüft die Zulässigkeit oder Zweckmäßigkeit des außerordentlichen Holz- 
hiebs oder der Ausstockung in gemeindewirtschaftlicher Beziehung und teilt dem Forstamt unter 
Anschluß der Akten seine Ansicht mit. 
4. Das Forstamt begutachtet das Gesuch in forstwirtschaftlicher Beziehung und legt es 
mit sämtlichen Beilagen, dem Einrichtungswerk und dem Wirtschaftsbuch der Forst- und Domänen= 
direktion vor. 
5. Beschließt die Forst= und Domänendirektion die Bewilligung des Gesuchs, so teilt sie 
die Akten dem Bezirksamt mit dem Anfügen mit, daß dem Gesuch in forstwirtschaftlicher
	        
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