Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 53 — 203 
Hinsicht nichts im Wege stehe. Hierauf beschließt das Bezirksamt, gegebenenfalls der Bezirks- 
rat, über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung zur Vornahme des außerordentlichen 
Holzhiebs oder der Waldausstockung. 
6. Versagt die Forst= und Domänendirektion dem Gesuch aus forstwirtschaftlichen Gründen 
die Genehmigung, so wird sie hiervon dem Bezirksamt mit dem Ersuchen Eröffnung machen, 
ihre Entscheidung den Beteiligten gegen Bescheinigung und mit dem Aufügen zuzustellen, daß 
dagegen innerhalb 14 Tagen vom Tage der Eröffnung an der Rekurs an das Ministerium 
der Finanzen zulässig sei. 
7. Die vorübergehende, wenn auch eine Reihe von Jahren dauernde Entfernung des Holz- 
bestandes auf kleiner Fläche, wie es zwecks Anlage von Steinbrüchen, Sand= und Kiesgruben 
usw. vorkommt, ist nicht als Ausstockung zu betrachten, wenn die spätere Wiederaufforstung 
der Fläche beabsichtigt ist. Die Fläche verbleibt in solchen Fällen im Waldverband und ist 
nur mit Rauhsteinen zu vermarken. Der mit der Räumung verbundene Holzanfall ist auf 
den ordentlichen Hiebssatz zu verrechnen. Die Entscheidung über die Genehmigung einer solchen 
Anlage trifft die Forst= und Domänendirektion. 
Hiebssatzabrechnung. 
836. 
1. Der Hiebssatz wird für jedes Jahr nach der Nutzung des vorigen Jahres berichtigt. 
2. Ist in Hochwaldungen in einem Jahre weniger Masse, als der Hiebssatz beträgt, zur 
Nutzung gekommen, so wird die zu wenig genutzte Masse dem Hiebssatze des nächsten Jahres 
zugeschlagen. Wurde der Hiebssatz dagegen überschritten, so ist die zu viel genutzte Masse am 
Hiebssatze des nächsten Jahres abzuziehen. 
3. In Mittel= und Niederwaldungen findet eine Berichtigung nur insofern statt, als im 
vergangenen Jahr eine größere oder kleinere als die regelmäßige Schlagfläche zum Hiebe 
gekommen ist. 
4. Ob eine Mehr= oder Mindernutzung, die sich im letzten Jahr des Wirtschaftsjahrzehnts 
ergibt, im kommenden Wirtschaftsjahrzehnt auszugleichen ist, wird bei der Einrichtungs- 
erneuerung entschieden. 
5. Mehrnutzungen, die von einem Vorhiebe herrühren, sind in der in § 4 vorgeschriebenen 
Weise wieder einzubringen. 
6. Über einen außerordentlichen Holzhieb und das bei einer Waldausstockung aufalleude 
Holz wird gesondert abgerechnet. 
Ausübung der Forstberechtigungen. 
§ 7. 
Für die Art und Weise der Ausübung der Forstberechtigungen sind deren Rechtstitel 
und die §§ 100 bis 136 des Forstgesetzes maßgebend.
	        
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