Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 53 — 205 
3. Das Forstamt stellt den Hiebsplan spätestens bis 10. September der Gemeindebehörde 
zur Mitunterschrift und Abschriftnahme zu und teilt ihr, wenn nötig, mit, wann und wo 
mit der Holzhauerei begonnen und in welcher Reihenfolge die Holzhiebe fortgesetzt werden sollen. 
4. Durch die Unterschrift der Gemeindebehörde wird der Hiebsplan vollzugsreif. 
5. Spätestens am 10. Oktober sind sämtliche Hiebspläne der Forst= und Domänendirektion 
zur Einsicht vorzulegen. Sind in den Hiebsplänen Vorschläge enthalten, die eine Abweichung 
von den Vorschriften des zehnjährigen Hiebsplaus bedeuten, und für welche die Genehmigung 
der Forst und Domänendirektion gemäß Absatz 2 etwa noch nicht erteilt ist, so ist die Genehmigung 
zu beantragen, wenn der Hiebsplan vorgelegt wird. 
8 11. 
1. Beaustandet die Gemeindebehörde den Hiebsplan ganz oder teilweise, so hat sie wegen 
des beanstandeten Teils Antrag auf Anderung bei dem Forstamt schriftlich zu stellen und zu 
begründen. 
2. Glaubt dieses dem gestellten Antrag nicht entsprechen zu können, so teilt es seine 
Gründe der Gemeindebehörde mit und sucht eine Vereinbarung zustande zu bringen. 
3. Gelingt dies nicht, so fertigt das Forstamt einen den beanstandeten Teil des Hiebs 
plaus umfassenden Auszug und übergibt ihn dem Bezirksamt unter Darlegung seiner Ansicht. 
4. Der nicht beanstandete Teil des Hiebsplans ist vollzugsreif; über den beanstandeten 
Teil entscheidet das Bezirksamt, gegebenenfalls der Bezirksrat. 
5. Gegen diese Entscheidung steht dem Forstamt wie auch der Gemeindebehörde binnen 
14 Tagen vom Tage der Eröffnung an der Rekurs an das Ministerium der Finanzen zu. 
6. Nach gepflogenen Rekursverhandlungen werden die Akten durch das Bezirksamt an die 
Forst= und Domänendirektion eingesandt, die sie mit ihrem Gutachten dem Ministerium der 
Finanzen vorlegt. 
Einhaltung des Hiebsplans. 
12. 
1. Holzabgaben, die im Hiebsplan nicht aufgeführt sind, dürfen nur in folgenden Ausnahme 
fällen stattfinden: 
a. bei Notfällen und in Fällen dringenden Bedarfs; 
5. wenn die Wasserbaubehörden nach § 94 des Forstgesetzes Gehölz und Gesträuch zur 
unverzüglichen Verwendung für den Flußbau in Anspruch nehmen; 
C. falls durch Bestandsbeschädigungen organischer oder anorganischer Art (Insekten, Pilze, 
Wind, Schnee, Hitze, Feuer usw.) unvorhergesehene Nutzungen erforderlich werden. 
Sind derartige außergewöhnliche Holzaufälle für die Wirtschaft von besonderer Bedentung 
dadurch, daß sie eine Anderung des Hiebsplaus oder eine wesentliche Überschreitung des Hiebs- 
satzes zur Folge haben, so erstattet das Forstamt alsbald Anzeige an die Forst= und Domänen=
	        
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