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direktion. Dabei ist über die angefallene Holzmasse, über die Höhenlage und die gefährdete
Lage der Schadensorte sowie über die betroffenen Holzarten, das Alter, den Schluß= und
Durchforstungsgrad der beschädigten Bestände, in Fällen von Beschädigungen durch die organische
Natur auch über die Art der Schädlinge und den Umfang ihres Auftretens zu berichten.
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen wird das Forstamt mit den ordentlichen Hieben,
wo möglich, entsprechend zurückhalten.
3. Ein durch solche außergewöhnliche Fällungen verursachter Überhieb ist gemäß § 4
dieser Verordnung wieder einzubringen, falls nicht nach Lage der Verhältnisse eine Hiebssatz-
erhöhnng oder ein außerordentlicher Holzhieb in Frage kommt.
Auszeichnung des Holzes.
8 13.
1. Alles zum Hiebe bestimmte Holz muß gemäß § 75 des Forstgesetzes durch das Forst-
amt ausgezeichnet werden. Bevor dies geschehen ist, darf kein Holz gefällt und aufbereitet
werden.
2. Die Schläge werden in folgender Weise ausgezeichnet:
u#. in Hochwaldungen
bei Kahlhieben durch Anzeichnen der Nandbäume der Schlaggrenzen mit dem Wald-
hammer; Überhälter erhalten einen weißen Farbring in Brusthöhe und an
einem Wurzelanlauf das Waldhammerzeichen;
. bei den sonstigen Hieben sind die zum Hiebe bestimmten Stämme durch den
Reißer oder einen Axthieb kenntlich zu machen; außerdem erhalten die Stämme
mit einem Brusthöhendurchmesser von 15 em aufwärts unterhalb der Abhiebs-
stelle das Zeichen des Waldhammers;
in Mittel-- und Niederwaldungen werden die Schlaggrenzen, sofern sie nicht mit
den Grenzlinien der festen Schlageinteilung zusammenfallen, wie unter a 1 be-
zeichnet; außerdem werden alle etwa als Oberhölzer in Frage kommenden Stämme
einschließlich Laßreiser zunächst mit einem weißen Farbring versehen und weiter
diejenigen von ihnen, welche zum Hiebe bestimmt sind, mit dem Waldhammer
gekennzeichnet.
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Fällung und Zurichtung des Holzes.
14.
1. Die Fällung, Aufbereitung und das Anrücken des Holzes geschieht nach den An-
ordnungen und unter Aufsicht des Forstamts.
2. Das Forstamt hat für den richtigen Vollzug der gemäß Artikel 2 Buchstabe n des
Gesetzes über die Holzmaße vom 21. Dezember 187/1 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1871
Seite 425) erlassenen Verordnungen über die Aufbereitung des Holzes Sorge zu tragen.