Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

210 — Nr. 53 — 
2. Der Eintrag in die Nachweisung geschieht in der Reihenfolge, in der die Abteilungen 
oder Jahresschläge in den Hiebsplau aufgenommen sind. Nutungen, die im Hiebsplan nicht 
enthalten waren, bekommen in Spalte „Ordnungszahl im Hiebsplau“ keine Ziffer. 
3. Die Ergebnisse nicht planmäßiger Hiebe (Windfälle, Dürrhölzer, Weglintenhölzer usw.) 
sind unter sich getrennt aufzuführen. 
1. Am Schlusse der Nachweisung wird der Hiebssatz für das nächste Jahr nach § 6 
berechnet. Nach dem Ergebnis dieser Berechnung wird der Hiebssatz für das folgende Jahr 
auf dem Hiebsplan durch einen Nachtrag berichtigt; Anderungen an Zahlen sind hierbei un- 
statthaft. Unterschiede, die sich durch diese Berechnung gegenüber den im Hiebsplan für das 
folgende Jahr beantragten Hiebsmassen ergeben, sind durch Verstärkung oder Verminderung 
der Nutzungen einzelner Hiebsorte beim Hiebsvollzug nach wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit 
auszugleichen. Erweist sich diese Massenausgleichung nicht ausreichend und müßte deshalb ein 
im Hiebsplau nicht vorgesehener Hieb zur Ausführung gelangen, so ist unter Einhaltung des 
in § 10 dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahrens ein Nachtrag zum Hiebsplan zu fertigen. 
g 21. 
1. Am Schlusse des Jahres, spätestens auf 20. Januar des folgenden Jahres, teilt das 
Forstamt der Gemeindebehörde eine Zusammenstellung der für das abgelaufene Jahr erfolgten 
iw. Holz- und Nebennutzungen nach Muster 10 mit. Diese bildet eine Beilage zur Natural— 
M-rechnung der Gemeinde. 
2. Die Zusammenstellung enthält die Endsummen der Einzelüberweisungen (vergleiche § 15 
Absatz 8 und 9). Die Gesamtsumme muß mit dem Abschluß des Hauptbuchs übereinstimmen. 
3. Am Schlusse der Zusammenstellung wird der Hiebssatz für das nächste Jahr berechnet 
und gegebenenfalls dargestellt, in welcher Weise der Hiebsplan berichtigt wurde. 
Nebennutzungen. 
8 22. 
1. Nebennutzungen (Weiden, Grasen, Streu-, Steingewinnung usw.), die den Gegen— 
stand einer Berechtigung bilden oder aus anderen Gründen gewonnen werden sollen, sind von 
der Gemeindebehörde in ein Verzeichnis aufzunehmen, das nach § 9 der Holzbedarfsliste 
anzuschließen ist. Die Aufnahme in den Hiebsplan erfolgt nach den Bestimmungen in § 10 
Absatz 1 dieser Verordnung. 
2. Werden im Laufe des Jahres von der Gemeindebehörde Nebennutzungen verlangt, die 
im Hiebsplan nicht aufgenommen sind, und wird deren Abgabe vom Forstamt als zulässig 
erachtet, so werden sie mittels Nachtrags in den Hiebsplan aufgenommen. Besondere Ge— 
nehmigung der Forst= und Domänendirektion zur Abgabe ist nur dann einzuholen, wenn es 
sich um Waldstren außerhalb der Wege oder um Nebennutzungen von größerem Belange handelt, 
die nicht schon im Einrichtungswerke gutgeheißen sind.
	        
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